Das JStG 2022 ist ein typisches Omnibusgesetz und enthält Änderungen zu vielen unterschiedlichen Steuergesetzen, die in keinem Zusammenhang zu einander stehen. Die einkommensteuerlichen Neuerungen haben wir Ihnen in einem gesonderten Beitrag vorgestellt. Hier stehen die wichtigsten Änderungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuergesetzen im Fokus.
I. Körperschaftsteuer
II. Umsatzsteuer
Tipp: Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet
Der Tag der Bestellung der Anlage ist unerheblich. Voraussetzung ist eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert sein.
Tipp: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist dies zu unterstellen, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt. Der Nullsteuersatz gilt jedoch nicht für Vermietungen, so dass viele praxisrelevante Fälle weiterhin außen vor bleiben.
Tipp: Erkennt ein Zahlungsdienstleiser nachträglich, dass die übermittelten Zahlungsinformationen unrichtig oder unvollständig sind, muss eine Korrektur der Daten innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme erfolgen. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden.
Tipp: Es reicht demnach für die Steuerbefreiung aus, wenn der Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist eine korrigierte ZM oder eine erstmalige ZM vollständig und richtig abgibt.
III. Grunderwerbsteuer
IV. Bewertung
Tipp: Bei der Übertragung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen kann es zu einem erheblichen Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer kommen, wenn im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Auch bei Mehrfamilienhäusern, bei denen regelmäßig auf den Ertragswert statt auf den Sachwert abgestellt wird, ist eine Steuererhöhung zu erwarten.
V. Übergewinnsteuer
VI. Sonstiges