Viele Steuerzahler verschenken Geld, weil sie darauf verzichten, ihre sog. anderen außergewöhnlichen Belastungen geltend zu machen. Das Finanzamt beteiligt sich zwar nur, wenn die zumutbare Belastung – das ist der Eigenanteil, den die Steuerpflichtigen selbst tragen müssen – überschritten ist. Doch der Katalog der abzugsfähigen Positionen ist weitaus größer, als die meisten denken. Es lohnt sich daher häufig, die begünstigten Privatausgaben zusammenzustellen.
Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen wie z. B. Unterhaltskosten gibt es besondere eigenständige Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG). Daneben können nach § 33 EStG aber auch die sog. anderen außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden. Das wird häufig übersehen.
Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören drei Haupt-Fallgruppen:
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören z. B. Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen, Aufwendungen für die Trauerkleidung und Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen.
Tipp: Die Kosten für die Bestattung werden nur insoweit anerkannt, als sie notwendig und angemessen sind. Im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter, den die Ausgestaltung von Trauerfeierlichkeiten hat, ist dabei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine großzügige Beurteilung geboten.
Bestattungskosten für Angehörige können geltend gemacht werden, soweit diese den Wert des Nachlasses übersteigen.
Begünstigt sind – soweit sie nicht ersetzt werden – sowohl die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen (z. B. Hausrat und Kleidung) als auch die Beseitigung von Schäden.
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. In bestimmten Fällen wird bei Krankheits- und Kurkosten allerdings ein amtsärztliches Gutachten – oder alternativ eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – verlangt. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:
Wichtig: Der Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme bzw. vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Tipp: Neben den drei Hauptgruppen gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen, bei denen eine außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Typische Beispiele sind:
Bitte beachten: Nach einer Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind seit 2013 die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind daher nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
Andere außergewöhnliche Belastungen führen nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn sie insgesamt einen bestimmten Teil der Einkünfte (sog. zumutbare Belastung) übersteigen.
Die Höhe der zumutbaren Belastung, die jeder Steuerzahler selbst tragen muss, richtet sich
Sie beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Was über die zumutbare Belastung hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus.
Gesamtbetrag der Einkünfte
Bis 15.340 Euro
Ledige ohne Kinder: 5 %
Ehepartner ohne Kinder: 4 %
Alleinerziehende/Ehepaare 1-2 Kinder: 2 %
Alleinerziehende/Ehepaare 3 Kinder: 1 %
Gesamtbetrag der Einkünfte
15.341 – 51.130 Euro
Ledige ohne Kinder: 6 %
Ehepartner ohne Kinder: 5 %
Alleinerziehende/Ehepaare 1-2 Kinder: 3 %
Alleinerziehende/Ehepaare 3 Kinder: 1 %
Gesamtbetrag der Einkünfte
Ab 51.131 Euro
Ledige ohne Kinder: 7 %
Ehepartner ohne Kinder: 6 %
Alleinerziehende/Ehepaare 1-2 Kinder: 4 %
Alleinerziehende/Ehepaare 3 Kinder: 2 %
Beispiel: Ein Ehepaar mit drei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte für 2022 von 100.000 € macht andere außergewöhnliche Belastungen (u. a. kieferorthopädische Behandlung für die Kinder) in Höhe von 15.000 € geltend. Die zumutbare Belastung beträgt 1.488 €. Steuermindernd wirken sich somit 13.512 € aus.
Tipp: Für die wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen kann ggf. die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG beantragt werden.
Tipp: Andere außergewöhnliche Belastungen sollten Sie nicht auf mehrere Jahre verteilen, sondern möglichst in einem Jahr bündeln. Da es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, besteht hier durchaus Gestaltungsspielraum (z. B. Zahnersatz und Brille im selben Jahr bezahlen).
Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig.
Zwangsläufigkeit dem Grunde nach ist in der Regel auf Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich selbst oder für Angehörige i. S. d. § 15 der Abgabenordnung (AO) beschränkt. Aufwendungen für andere Personen können diese Voraussetzung nur ausnahmsweise erfüllen, insbesondere bei einer sittlichen Verpflichtung.
Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Steuerpflichtige aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte.
Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt.