Schwebende Prozesse beim Bundesfinanzhof eröffnen die Möglichkeit, gleichgelagerte Fälle durch einen Einspruch offen zu halten. Beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens, ist das Finanzamt gesetzlich verpflichtet, Ihren Einspruch bis zu einer Entscheidung im Parallelfall ruhen zu lassen. Bei einem positiven Ausgang der Musterverfahren, profitieren Sie – quasi als Trittbrettfahrer – ohne Kostenrisiko von dem Rechtsstreit anderer Steuerzahler.
Dass es sich sehr lohnt, anhängige BFH-Verfahren im Blick zu haben, beweist immer wieder der Jahresbericht des Bundesfinanzhofs. Die Erfolgsquoten lagen zuletzt bei Revisionen mit 44 Prozent und bei den Nichtzulassungsbeschwerden mit 19 Prozent über den Vorjahreswerten. Fast bei der Hälfte der Revisionsverfahren waren die Steuerzahler also erfolgreich. Bei den Nichtzulassungsbeschwerden sieht es hingegen nicht ganz so rosig aus. Aber immerhin in etwa jedem fünften Verfahren machte sich die Beschwerde bezahlt.
(Aktenzeichen beim BFH: VI R 40/20
(Aktenzeichen beim BFH: III R 54/20)
(Aktenzeichen beim BFH: IX R 5/21)
(Aktenzeichen beim BFH: VI R 44/20)
(Aktenzeichen beim BFH: VIII R 29/20)
(Aktenzeichen beim BFH: VIII R 32/20)
(Aktenzeichen beim BFH: VIII R 1/21)
(Aktenzeichen beim BFH: VI R 49/20)
(Aktenzeichen beim BFH: IX R 7/21)
(Aktenzeichen beim BFH: XI R 37/20)
(Aktenzeichen beim BFH: X R 34/20)
(Aktenzeichen beim BFH: VIII R 15/20)
(Aktenzeichen beim BFH: VIII R 5/21)
(Aktenzeichen beim BFH: III R 7/21)
(Aktenzeichen beim BFH: V R 2/21)
(Aktenzeichen beim BFH: I R 27/20)
(Aktenzeichen beim BFH: VIII R 4/21)
(Aktenzeichen beim BFH: II R 1/21)
(Aktenzeichen beim BFH: II R 7/21)
(Aktenzeichen beim BFH: V R 43/20)
(Aktenzeichen beim BFH: V R 26/20)
(Aktenzeichen beim BFH: III R 59/20)
(Aktenzeichen beim BFH: III R 3/21)
(Aktenzeichen beim BFH: XI R 8/21)
(Aktenzeichen beim BFH: V R 8/20)