Allgemeines Bei Verkehrszeichen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form einer so genannten Allgemeinverfügung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1979, Az.: 7 C 46/78).
Allgemeines
Bei Verkehrszeichen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form einer so genannten Allgemeinverfügung
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1979, Az.: 7 C 46/78).
Die Legaldefinition der Allgemeinverfügung findet sich in § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine Allgemeinverfügung ist eine
konkret-generelle Regelung, die einen bestimmten Einzelfall für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten regelt.
Bekanntgabe eines Verkehrszeichens
Die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens erfolgt mit dessen Aufstellung in der Weise, dass es durch einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer
bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick wahrgenommen werden kann (BGH in NJW 1970, S. 1126
f.). Auf die tatsächliche Wahrnehmung kommt es nicht an. Das gilt unabhängig davon, ob die Bekanntgabe in Form starrer Verkehrszeichen oder
mit Hilfe einer Anzeige über eine Straßenbeeinflussungsanlage oder einem Prismenwender erfolgt. Ein Verkehrszeichen ist sofort vollziehbar, d. h.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Beginn der Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens
Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer erst
zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf ein Verkehrszeichen trifft (Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 10.02.2011, Az.: 5
S 2285/09).
Die Anfechtungsfrist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn der Verkehrsteilnehmer sich später ein weiteres Mal dem Verkehrszeichen gegenüber
sieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2010, Az.: 3 C 37/09).
Jede andere Auslegung würde in Konflikt mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz geraten, die es verbietet, den Rechtsschutz in
unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
Würde die Widerspruchsfrist für jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes ausgelöst, könnte ein Verkehrsteilnehmer, der
erstmals mehr als ein Jahr später mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wird, keinen Rechtsschutz bezüglich der durch das Verkehrszeichen
ausgesprochenen Regelung erlangen.
Bis zu diesem Zeitpunkt konnte der Verkehrsteilnehmer mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) keinen Rechtsbehelf einlegen.
Nach Ablauf eines Jahres (§ 58 Abs. 2 VwGO) wäre die einjährige Anfechtungsfrist abgelaufen.
Wer ist Klagegegner bei einer Anfechtungsklage gegen ein Verkehrszeichen?
Eine Anfechtungsklage gegen ein verkehrsbezogenes Gebot oder Verbot ist gegen den Rechtsträger der jetzt zuständigen Straßenverkehrsbehörde
zu richten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2011, Az.: 5 S 2285/09). Daraus folgt, dass eine Anfechtungsklage gegen ein
Verkehrszeichen gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten ist, § 78 Abs. 1
Nr. 1 VwGO.
Auch wenn früher eine andere Straßenverkehrsbehörde für ein Verkehrsverbot zuständig war, ist eine Anfechtungsklage gegen den jetzt
zuständigen Träger der Straßenverkehrsbehörde, auf den die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde übergegangen sind, zu richten. Die bisher
zuständige Behörde ist von dem Zuständigkeitswechsel an nicht mehr in der Lage, einem geltend gemachten Aufhebungsanspruch im Wege einer
Abhilfeentscheidung zu entsprechen bzw.einem entsprechenden Urteil nachzukommen.