Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Grundsatzentscheidung bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister (und daraus folgende Bußgeldbescheie) gesetzeswidrig sind.
In dem zugrunde liegenden Gerichtsverfahren war gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen Geschwindigkeit Überschreitung verhängt worden. Die zuständige Gemeinde hatte eine private GmbH mit der Geschwindigkeitskontrolle beauftragt und mit dieser GmbH sodann auch einen entsprechenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen. Der Betroffene Autofahrer war somit nicht von einem geschulten Polizeibeamten geblitzt worden, sondern vielmehr von einem Angestellten dieser privaten Firma.
Dieser Vorgehensweise der Gemeinde, die auch von weiteren Gemeinden so durchgeführt wurde, schob das Oberlandesgericht Frankfurt nunmehr einen Riegel vor.
Eine von privater Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. Die jeweilige Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen.
Damit sind aber auch sämtliche Bußgeldbescheide, die aufgrund der Verkehrsüberwachung durch eine private Firma erlassen wurden, rechtswidrig.
Ob aber eine private Firma die Geschwindigkeitsmessung oder auch Abstandskontrolle festgestellt hat, lässt sich im Ergebnis nur durch Anforderung der maßgeblichen Ermittlungsakte beurteilen. Es macht somit auf jeden Fall Sinn, sich insofern bei Erhalt eines Bußgeldbescheides anwaltlich beraten zu lassen.