Im Jahr 2010 wurden 19503 Fälle von Kfz-Diebstahl registriert.
Wenn ihr Fahrzeug gestohlen wurde, sollte ihr erster Weg zur Polizei führen, um den Kfz-Diebstahl zu melden. Danach sollten sie den Diebstahl bei der Zulassungsbehörde melden und zwar wegen der Steuerverpflichtung - diese läuft nämlich weiter bis zum Tag der Abmeldung des Fahrzeugs. Als dritte Stelle sollte ihre Kfz-Versicherung informiert werden, denn nur dann können sie einen möglichen Versicherungsfall melden. Außerdem sind sie verpflichtet für eventuelle Unfälle des Diebes zu haften - zumindest aber besteht die Gefahr einer Prämienerhöhung, wenn sie ihre Versicherung nicht informieren.
Den Fahrzeugschlüssel und ihre Fahrzeugpapiere müssen Sie bei der Versicherung abgeben. Sollte das Fahrzeug nach der Karenzzeit doch noch auftauchen, gehört dieses dann der Versicherung.
Grundsätzlich ersetzt die Versicherung den Fahrzeugdiebstahl bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Der Wiederbeschaffungswert berechnet sich nach dem marktüblichen Preis, welchen man zum Zeitpunkt des Diebstahls für das Auto erhalten hätte.
Ansonsten hängt es von der jeweiligen Versicherung ab, was bei einem Kfz-Diebstahl ersetzt wird. Einstmals getätigte Zulassungskosten, der Nutzungsausfall, Kosten eines Ersatzautos oder ähnliches werden jedoch normalerweise nicht übernommen.
Auf eines muss man sich jedoch im Falle des Kfz-Diebstahls einstellen: Die Versicherung wird Fragen stellen. Sie will ausschließen dass ein „simulierter“ Diebstahl vorliegt. Dafür müssen beispielsweise die Schlüsselverhältnisse offen gelegt und erläutert werden, der Kilometerstand muss angegeben werden und es dürfen keine Ungenauigkeiten zum letzten Abstellort des Fahrzeugs vorliegen. Bei den kleinsten Abweichungen, kann von Seiten der Versicherung schnell an einen vorgetäuschten Versicherungsfall gedacht werden.
Ihre Versicherung wird nicht zahlen, wenn sie bezüglich des Diebstahls grob fahrlässig gehandelt haben. Dies ist der Fall, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Ein Beispiel für grob fahrlässiges Handeln wäre, wenn man den Zündschlüssel stecken lässt, während man nur „kurz“ aus dem Fahrzeug steigt um etwas zu holen. Dagegen handelt man nicht grob fahrlässig, wenn man den Fahrzeugschein im Auto gelassen hat.