Bemessung nach Bein- oder Fußwert der Gliedertaxe
Geht es im Bereich der privaten Unfallversicherung um eine Invalidität im Bereich der Extremitäten, ist regelmäßig zu prüfen, ob die Invalidität nach dem Gliedertaxewert für die gesamte Extremität ( Arm oder Bein) zu bemessen ist oder ob ein Gliedertaxewert für ein Teilglied ( Hand, Finger oder Fuß) maßgeblich ist.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 08.05.2018 (AZ:2-23 O 68/17) festgestellt, bei einer Vollversteifung des Sprunggelenkes sei die Invalidität nach Beinwert der Gliedertaxe zu bemessen. Das Gericht folgt den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen. Dieser hat hinsichtlich der Bewertung des Invaliditätsgrades auf die derzeit bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie aktuelle Literatur verwiesen. Danach rechtfertige der Zustand des Beines nach der operativ zu behandelnden offenen Pilon-tibiale-Fraktur und dem Bruch des körperfernen Wadenbeins, die Versteifungsoperation des oberen und unteren Sprunggelenks mit der verbleibenden Fehlstellung im Sinne einer Verkippung, die unfallbedingte Beinverkürzung von 3 cm, das Transplantat am Unterschenkel, die deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Mittel- und Vorfuß sowie der Zehengelenke links, die festgestellte Schwellneigung des linken Unterschenkels, die deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Mittel und Vorfuß sowie der Zehengelenke links, die festgestellte Schwellenneigung des linken Unterschenkels, die Notwendigkeit des Tragens einer Unterschenkelkompression und das Tragen von orthopädischem Schuhwerk, die derzeit inaktive Osteomeylitis, die aber noch zu Komplikationen führen kann und Sensibilitätsstörungen am Unterschenkel, den vom Sachverständigen festgestellten Beinwert von ½ (35%) der Gliedertaxe.
Das Landgericht Frankfurt am Main folgt mit dieser Entscheidung nicht der „Gelenkrechtsprechung“ des BGH, wonach z.B. für Verlust oder Funktionsunfähigkeit des abgrenzbaren Teilbereichs des Beins „Fuß im Fußgelenk“ die Invalidität nach dem Gliedertaxenwert für den Fuß eingeschätzt wird. Im Urteil vom 17.01.2001 (VersR 2001, 360) hat der BGH hierzu bei vollständiger Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes den vollen Fußwert nach Gliedertaxe (40%) in Ansatz gebracht. Die Entscheidung des BGH kann jedoch nicht ohne Weiteres auf den vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall übertragen werden. Zum einen ist in diesem Fall die sogenannte „Gelenkrechtsprechung“ nicht anwendbar, da in den vereinbarten Versicherungsbedingungen für den Gliedertaxenwert im Bereich des Fußes das Fußgelenk nicht erwähnt wird, sondern nur der „Fuß“. Zum anderen sind bei dem vom Landgericht Frankfurt am Main beurteilten Fall neben einer vollständigen Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks auch Beeinträchtigungen am körpernahen Bereich des Beins des Versicherungsnehmers festgestellt worden. Eine Einschätzung nach Beinwert kann daher für den vom Landgericht Frankfurt am Main beurteilten Fall sachgerecht sein. Ob die Höhe der eingeschätzten nvalidität (35%) welche letztendlich geringer ausfällt, als wenn der vollständige Fußwert nach Gliedertaxe (40%) in Ansatz gebracht wird, sachgerecht ist, kann nur nach den sich im Einzelfall darstellenden gesundheitlichen Umständen des Versicherungsnehmers festgestellt werden.