Wer als Unternehmer oder Privatperson Güter versendet, bedient sich hierbei eines Frachtführers bzw. Spediteurs. Aber auch wer Güter einlagert oder diese auch nur in Empfang nimmt, kommt dadurch in Kontakt zum Logistikgewerbe. Daher ist es gut zu wissen, welche Rechte und Pflichten sich hieraus ergeben und wie man sich am besten verhält, wenn etwas einmal nicht glatt läuft.
In der Praxis geht es zumeist um das Auftreten von Beschädigungen,den teilweisen bzw. vollständigen Verlust des Transportguts oder dessen verspäteter Ablieferung.
Sehr wichtig ist es, als Absender die ordnungsgemäße und beschädigungsfreie Übernahme des Gutes durch den Frachtführer nachweisen zu können. Dies geschieht in der Regel durch Bestätigung auf einem Lieferschein oder Frachtbrief. Hierbei ist darauf zu achten, dass das Dokument sowohl vom Absender, als auch vom Frachtführer namentlich unterzeichnet wird und das Beförderungsgut möglichst konkret nach Anzahl, Spezifikation und Gewicht angibt.
Ebenso wichtig ist die umgehende Prüfung des bei dem Empfänger angelieferten Sendungsgutes auf offensichtliche Schäden. Diese muss der Empfänger nämlich sofort rügen, am besten auf dem Transportdokument. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden (welche sich also innerhalb der Verpackung befinden, sog. verdeckte Schäden) muss dies binnen sieben Tagen nach Ablieferung geschehen.
Wird eine solche Schadenanzeige vom Empfänger unterlassen, gilt zunächst die Vermutung, dass das Gut ordnungsgemäß und vollständig abgeliefert worden ist.
Diese Vermutung muss der Anspruchsteller im Schadensfall dann gegebenenfalls entkräften. In einem etwaigen Prozess trifft diesen hierfür die vollständige Darlegungs- und Beweislast.
Zur Geltendmachung des Schadens sind sowohl der Absender als auch der Empfänger berechtigt.
Neben der bloßen Beanstandung des Zustandes der Sendung sollte der Anspruchsteller nach Möglichkeit auch eine möglichst detaillierte Beschreibung der Schäden und Bezifferung seiner Schadensforderung gegenüber dem Frachtführer erheben (sog. Haftbarhaltung).
Wenn er dies tut, ist die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Frachtführer solange gehemmt - d. h. diese läuft nicht weiter -, bis die Haftung vom Frachtführer zurückgewiesen wird.
Ohnehin ist für den Geschädigten Vorsicht geboten, da eine Verjährung der Ansprüche grundsätzlich bereits ein Jahr nach der Ablieferung des Gutes eintritt. Nur in den Ausnahmefällen grober Fahrlässigkeit des Frachtführers beträgt diese Frist drei Jahre.
Schwierig ist es für den Geschädigten häufig schon, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Im Falle eines Frachtvertrages bestehen vertragliche Ansprüche seitens des Auftraggebers (Absender genannt) zunächst nur gegenüber dem von diesem beauftragten Frachtführer.
Es ist aber branchenüblich, dass dieser oftmals nicht selbst den Transport bzw. diesen nur bezüglich einer Teilstrecke ausführt, sondern sich stattdessen eines oder mehrerer Subunternehmer (Unterfrachtführer) bedient.
Der geschädigte Absender, wie auch der Empfänger, können sich aber gleichwohl an den Hauptauftragnehmer wenden und sollten sich insbesondere nicht von diesem auf dessen Subunternehmer verweisen lassen.
Wichtig an dieser Stelle ist die Unterscheidung zwischen einem Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB) und einem Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB)
Im ersten Fall schuldet der Frachtführer selbst den Erfolg, nämlich die Beförderung des Gutes von A nach B, gegebenenfalls auch mit Umladung oder Zwischenlagerung.
Im letzten Fall bei einem Speditionsvertrag schuldet dagegen der Spediteur nur die Organisation der Beförderung. Kommt es hierbei zu Schäden, ist dieser nur verpflichtet, seine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer oder Lagerhalter an seinen Auftraggeber abzutreten und diesen bei der Schadensdurchsetzung zu unterstützen. Eine Klage auf Schadensersatz ist demgegenüber gegen den Spediteur selbst nicht möglich.
Besonderheiten gelten wiederum, wenn der Spediteur seine Leistung zu einem Fixpreis (feste Kosten) verspricht oder das Gut im Wege einer sog. Sammelladung, d. h. zusammen anderen Gütern anderer Versender, befördert oder sich bei einem Speditionsvertrag entschließt, das Gut doch selbst mit eigenem Fahrzeug zu befördern.
Im Schadensfall erfolgt in der Regel bei allen Frachtführern und Spediteuren die Schadensabwicklung unter Beteiligung von deren Haftpflichtversicherung, der sog. Verkehrshaftungsversicherung. Für Beförderungen im Inland mit Kraftfahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t handelt es sich dabei sogar um eine Pflichtversicherung.
Gerade im Falle der Beauftragung unbekannter Unternehmen sollte man sich als Auftraggeber das Bestehen einer solchen Versicherung vor Auftragserteilung nach Möglichkeit nachweisen lassen.
Aber auch Unternehmen, deren Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt, z.B. selbstständige Kurierfahrer mit Klein-Lkw oder Pkw, sollten schon zur eigenen Absicherung vor existenzbedrohenden Schäden eine solche Versicherung abschließen.
Erfreulich für den Geschädigten ist, dass der Frachtführer bereits ohne den Nachweis eines Verschuldens im Rahmen der sog. Obhutshaftung für die aufgeführten Schäden haftet.
Allerdings ist diese Haftung gewichtsmäßig beschränkt. Sie beträgt lediglich 8,33 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) pro KG der beschädigten oder in Verlust geratenen Sendung.
Bei einem sich täglich verändernden Umrechnungskurses des SZR zum Euro von rund 1 SZR = 1,22 Euro, somit ca. zehn Euro pro Kilogramm, ist es gerade bei höherwertigen und leichten Gütern sinnvoll, eine sog. Transportversicherung abzuschließen.
Hierbei handelt sich eine Sachversicherung der beförderten Güter gegen Beschädigung oder Verlust. Auch die Eindeckung von wirtschaftlichen Schäden aufgrund einer Lieferfristüberschreitung ist möglich.
Die Versicherung besteht in der Regel als sog. Allgefahrendeckung und gilt für die gesamte Dauer der Beförderung ab Übergabe an den Frachtführer bis Ablieferung beim Empfänger. Für die Einstandspflicht der Versicherung kommt es auf die Schadensursache in der Regel nicht an, ebenso wenig auf ein etwaiges Verschulden des beauftragten Frachtführers, Spediteurs bzw. Lagerhalters.
Die Versicherung wird zumindest bei neu hergestellten Gütern als Neuwertversicherung abgeschlossen, üblich ist hier ferner, einen Gewinnzuschlag und gegebenenfalls auch Folgeaufwendungen mit zu versichern.
Viele Frachtführer und Spediteure bieten dem Auftraggeber den Abschluss einer solchen Versicherung, entweder im eigenen Namen oder als Versicherter im Namen des Unternehmers an.