Nacherfüllung

Ein- und Ausbaukosten bei Nacherfüllung.

Der Ausbau mangelhafter und der Einbau mangelfreier Fließen ist vom Umfang der Nacherfüllung umfasst. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (Aktenzeichen 65/09 und 87/09) so entschieden. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob einem Verbraucher im Falle der mangelhaften Lieferung einer Sache, auch ein Anspruch auf den Ausbau der mangelhaften Sache und ein Einbau der mangelfreien Sache zusteht. Die ursprüngliche Anfrage kommt von einem deutschen Gericht. Dort war über einen Fall zu entscheiden, in dem der Käufer in seinem Haus Fliesen verlegen ließ. Kurz nach Abschluss der Arbeiten wurden auf den Fließen dunkle Schattierungen festgestellt, die nach einem Sachverständigengutachten nur durch den Ausbau der gesamten Fliesen vollständig zu beseitigen seien.

Bisher wurde nach deutschem Recht so entschieden, dass ein Verkäufer den kein Verschulden treffe, im Falle der Nacherfüllung nicht zur Vornahme dieser Arbeiten verpflichtet sei. Nach einer europäischen Verbrauchsgüterrichtlinie hingegen, haftet der Verkäufer dem Käufer für alle Vertragswidrigkeiten, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestanden.

Wie weit die Pflicht zur Nacherfüllung reicht, hat der EuGH nun endlich entschieden.

Der Verkäufer muss bei der Nacherfüllung auch die vom Verbraucher gutgläubig eingebaute, fehlerhafte Sache ausbauen und die neue, mangelfreie Sache wieder einbauen. Andernfalls hat er die entsprechenden Kosten für die notwendigen Arbeiten zu übernehmen. Die Europäische Verbraucherrichtlinie stellt eindeutig fest, dass eine Nacherfüllung für den Käufer unentgeltlich zu erfolgen hat. Macht er von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch, so dürfen ihm keine weiteren Kosten entstehen. Hätte der Verkäufer etwa von Anfang an mangelfrei geliefert, so wären dem Käufer ja auch keine weiteren Kosten entstanden.

Die Pflicht zum Ein- und Ausbau besteht unabhängig davon, ob ein vorheriger Einbau vereinbart war oder nicht. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann auch nicht als ungerecht gegenüber dem Verkäufer bezeichnet werden, er hatte die Gelegenheit den Vertrag mangelfrei zu erfüllen. Der Käufer ist seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag mit der Bezahlung der Ware auch nachgekommen.

Dem Käufer kann ja schlecht vorgeworfen werden, dass er die Ware - in diesem Fall die Fliesen - im Vertrauen auf die vertragsgemäße Erfüllung, entsprechend verwendet hat.

Sollten die Kosten für die Nacherfüllung den Wert der mangelhaften Ware um ein vielfaches überschreiten, wird das Recht auf Übernahme der Nacherfüllungskosten allerdings beschränkt. Dem Verbraucher steht es dann aber frei, sich vom Vertrag zu lösen oder eine angemessene Minderung zu verlangen.



Stand: 12.08.2011