Mediation

Ziele des geplanten Gesetzes zur Mediation.

Sie haben eine Auseinandersetzung oder einen belastenden Streit mit Ihrem Ehepartner, Ihrem Nachbarn, mit Ihrem Mieter oder Ihrem Vermieter, mit Ihrem Geschäftspartner oder jemand anderem? Wenn Sie den gerichtlichen Weg einschlagen kommt es zum Rechtsstreit über Anwälte, belastende Schriftwechsel, umfangreiche Beweisaufnahmen, Gerichtsterminen et cetera. Erfahrungsgemäß verhärten sich dadurch die Fronten und eine Einigung rückt in noch weitere Ferne. Jedenfalls wird es in der Regel ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren, auf das dann ein aufwendiges, noch längeres Berufungsverfahren folgen kann.

Im Vergleich dazu ist eine Mediation eine günstigere und schnellere Alternative.

Im gemeinsamen Konsens werden die Verfahrensregeln ausgehandelt, Konfliktpunkte erörtert, Optionen erarbeitet und eine zukunftsorientierte Vereinbarung geschlossen. Der Streit ist relativ schnell beigelegt. In der Regel sind beide Parteien deutlich erleichtert, die Beziehung ist gerettet beziehungsweise deutlich entspannter. Ein speziell ausgebildeter Mediator kann in diesem freiwilligen und außergerichtlichen Verfahren eine große Hilfe sein. Mit Hilfe einer besonderen Gesprächsführung werden die Interessen und Bedürfnisse aller Parteien erörtert und zielführend betrachtet.

Die Vorteile der Mediation sind auch der Politik nicht verborgen geblieben. Der Gesetzgeber plant eine weitere Integration des Mediationsverfahrens. Dazu hat der Bundesrat am 10. Februar 2012 beschlossen, zu dem vom Bundestag am 15. Dezember 2011 verabschiedeten Gesetz zur Förderung der Mediation, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Die Länderkammer möchte erreichen, dass zur Aufrechterhaltung der Methodenvielfalt außergerichtlicher Streitbeilegung die richterliche Mediation in den Prozessordnungen ausdrücklich verankert wird.

Arten der außergerichtlichen Streitbeilegung

Die Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung werden, heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes, bereits in unterschiedlichen, gesetzlichen Bestimmungen erwähnt. Neben der außergerichtlichen Mediation gehören zu den Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die in zahlreichen Landesgesetzen vorgesehenen Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellenverfahren, neuere Schiedsverfahren wie die Adjudikation sowie die Verfahren des so genannten „Mini Trial“ und der „Early Neutral“. Diese Verfahren würden in den verschiedensten Ausprägungen und Kombinationen praktiziert und es sei davon auszugehen, dass die Entwicklung neuer, innovativer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung weiter vorangehen werde. Dennoch würden in Deutschland nach wie vor sehr viele Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen.

Der Gesetzgeber könne jedoch auch Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung schaffen, um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten. Um die Streitkultur in Deutschland nachhaltig zu verbessern, stärkt der Gesetzesentwurf insbesondere die außergerichtliche Mediation. Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Streitigkeiten, sondern stellt die Mediation insgesamt auf eine einheitliche Grundlage und vermeidet so eine ansonsten drohende Rechtszersplitterung.

Regelungen für das Mediationsverfahren

Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, soll eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren eingeführt werden. Daraus folgt zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Zivilprozessordnung und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen. Der Entwurf stellt auch die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen sicher und ermöglicht es den Parteien zukünftig, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung einfach und kostengünstig für vollstreckbar erklären zu lassen. Kein Regelungsbedarf besteht im Hinblick auf die Verjährung. Diese ist bereits nach geltendem Recht gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben; eine Mediation stellt eine solche Verhandlung dar. Daher besteht auch kein Umsetzungsbedarf im Hinblick auf die Mediationsrichtlinie.

Schließlich schafft der Entwurf eine Rechtsgrundlage in allen Verfahrensordnungen mit Ausnahme der Strafprozessordnung, um den Parteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung oder - soweit vom Landesrecht vorgesehen - eine richterliche Mediation vorschlagen zu können. ?Die Mediation ist ein Verfahren, das noch stark in der Entwicklung begriffen ist. Daher beschränkt sich der Gesetzesentwurf darauf, grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren, einige Tätigkeitsbeschränkungen sowie eine Aus- und Fortbildungsverpflichtung zu regeln. ?Die Vorschriften des Mediationsgesetzes sollen für alle Mediatorinnen und Mediatoren gelten.



Stand: 29.06.2012