Tagtäglich geschehen Streitigkeiten in der Öffentlichkeit, sei es unter Freunden oder Lebenspartnern oder unter Eheleuten. Dabei werden verschiedene Sätze benutzt, die einem entweder einschüchtern lassen oder diese als Druck auf die Person ausgeübt werden. Nicht alles was wir in der Öffentlichkeit als Bedrohung auffassen, ist jedoch im rechtlichen Sinne Bedrohung.
Vorerst muss die Handlung der Bedrohung entweder gegen ihn oder eine ihm nahe stehender Person gerichtet sein. Damit ist zu verstehen, dass entweder die Handlung gegen die Person selbst oder ihrer Familie oder Angehörige gerichtet werden muss. Dazu gehören auch enge Freunde und Lebensgemeinschaften, wo eine langjährige Bindung herrscht.
Weiterhin muss mit der Begehung eines Verbrechens bedroht werden. Nach § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Körperverletzung ist kein Verbrechen, so dass die Bedrohung mit Faustschlägen oder Ohrfeigen als Beispiel nicht als Bedrohung aufgefasst werden kann. Brandstiftung, Totschlag oder Mord sind dagegen Verbrechen und sind für die Bedrohungshandlungen geeignet.
Objektiv muss die Bedrohungshandlung nicht eintreten. Die Bedrohung muss für die Ernsthaftigkeit nur geeignet sein.
Auch mit Fernkommunikationsmitteln kann gedroht werden.
Für den Bedrohten bedeutet dies, dass Zeugen vorhanden sein sollten, damit dem Anzeigenerstatter geglaubt werden kann.
Die Strafe kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.