Kündigung wegen Eigenbedarf

Dem Inhalt einer Kündigung wegen Eigenbedarf ist genüge getan, wenn sich der Kündigungsgrund deutlich von anderen Gründen unterscheidet.

In dem Urteil vom 6. Juli 2011 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Thema beschäftigt, welchen Inhalt eine Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieter enthalten muss (Aktenzeichen VIII ZR 317/10). In dem zugrunde liegenden Fall kündigten die Vermieter mit einem Schreiben von April 2008, zum 31. Januar 2009 wegen Eigenbedarf. In dem Kündigungsschreiben führten sie zu den Gründen aus, dass ihre Tochter nach einem Auslandsaufenthalt ihr Studium in München fortsetzen wolle. In der elterlichen Wohnung hingegen bestünde kein Platz mehr für sie, da ihr Zimmer nun von ihrer Schwester genutzt werde.

Die Richter entschieden, dass eine ausreichende Begründung der Eigenbedarfskündigung vorliegt. Im Kündigungsschreiben wurde die Person bezeichnet, die als neuer Mieter in die Wohnung einziehen will und gleichzeitig das Interesse dargelegt, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Es sei nicht erforderlich, dass dem Mieter etwaige Umstände noch mal gesondert im Kündigungsschreiben mitgeteilt werden, die ihm schon vorher bekannt waren oder über die er bereits vorher informiert worden war. Eine konkretere Erläuterung der Lebensverhältnisse sei nicht erforderlich. Es würde indes ausreichen, wenn der Kündigungsgrund auf Grund des Eigenbedarfs so dargestellt wird, dass er von anderen Kündigungsgründen zu unterscheiden ist.

Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Eigenbedarf.

Unter welchen Voraussetzungen kann man eigentlich wegen Eigenbedarfs kündigen? Zunächst kann der Vermieter nur für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushaltes Eigenbedarf ankündigen. Seit dem 27. Januar 2010 gehören nun nicht mehr nur die Kinder, Geschwister, die Ehefrau oder die Eltern des Vermieters zum engen Familienkreis, sondern auch Nichten und Neffen.

Des Weiteren muss der Vermieter die Wohnung „benötigen“. Er muss also vernünftige und nachvollziehbare Gründe darstellen können, warum der oder die Begünstigte unbedingt in die Wohnung einziehen muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Tochter eine Familie gründen will, die Wohnung als Alterswohnsitz benötigt wird oder wenn der studierende Sohn eine Bleibe braucht.



Stand: 26.10.2011