Nach deutschem Wohnungseigentumsrecht ist das Sondernutzungsrecht die Befugnis, bestimmte Teile des zu einer Immobilie zählenden Gemeinschaftseigentums alleine zu nutzen. Alle anderen Wohnungseigentümer sind dabei von der (Mit-)Nutzung ausgeschlossen.
Sondernutzungsrechte werden regelmäßig für Gegenstände definiert, an denen die Begründung eines Sondereigentums nicht möglich ist. So ist beispielsweise ein Sondereigentum an Gartenflächen oder offenen Stellplätzen nicht begründbar. Durch die Definition eines Sondernutzungsrechtes wird ein Wohnungseigentümer ähnlich gestellt, als hätte er ein Sondereigentum an dem Gegenstand.
Häufig vorkommenden Anwendungsfälle von Sondernutzungsrechten sind Gartenflächen auf einem Grundstück, Pkw-Stellplätze, Kellerabteile als Abstellräume, Abstellflächen auf Dachböden und generell Anlagen, die von mehreren Wohnungseigentümern genutzt werden. Bei einer Erdgeschosswohnung mit Garten wird beispielsweise häufig geregelt, dass der Eigentümer der Wohnung über das Sondernutzungsrecht über den Garten verfügt. Vermietet er die Wohnung, kann er dieses REcht allerdings auch auf seinen Mieter übertragen.
Inhaber von Sondernutzungsrechten können ausschließlich Eigentümer eines Objektes oder einer Einheit der Wohnungsgemeinschaft sein - oder aber die Mieter des Eigentümers, an die er das Sondernutzungsrecht via Mietvertrag überträgt. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit, das Sondernutzungsrecht einem bestimmten, im Grundbuch eingetragenen Sondereigentum zuzuordnen.
Für außenstehende Dritte können keine Sondernutzungsrechte begründet werden. Es ist jedoch möglich, einem Dritten die Ausübung eines Sondernutzungsrechtes zu überlassen. So kann beispielsweise ein Wohnungseigentümer, der ein Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz hat, diesen an einen Dritten vermieten.
Das Sondernutzungsrecht ist Bestandteil der Teilungserklärung, die im Grundbuch eingetragen wird.
Die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes unterliegt hohen Hürden. Ein Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist dafür nicht ausreichend. Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erforderlich.
Wurde die Immobilie durch einen Bauträger errichtet, werden deshalb Sondernutzungsrechte oft bereits in der Teilungserklärung definiert. Manche Teilungserklärungen enthalten jedoch Öffnungsklauseln, nach denen einem Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden kann.
Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, muss die Eigentümergemeinschaft als Ganzes die Kosten für den Teil des Gemeinschaftseigentums tragen, an dem ein Sondernutzungsrecht definiert wurde. Aufgrund der Tatsache, dass dies dem Gerechtigkeitssinn der meisten Gemeinschaften widerspricht (jemand, der einen Teil des Gemeinschaftseigentums alleine nutzen darf, sollte auch die dafür anfallenden Kosten tragen), werden in der Praxis die Kosten für die Instandhaltung des alleinig genutzten Gemeinschaftseigentums auf den jeweiligen Eigentümer übertragen.
Die Erträge aus dem Sondernutzungsrecht stehen hingegen auch ohne vertragliche Vereinbarung dem Inhaber des Rechts zu. So gehören beispielsweise die Gartenfrüchte, die auf einer Sondernutzungsfläche wachsen, dem Inhaber des Sondernutzungsrechts. Gleiches gilt für die Miete, die der Inhaber eines Sondernutzungsrechts durch die Vermietung seines Stellplatzes erzielt.
Es ist möglich, ein Sondernutzungsrecht zu verkaufen oder zu vermieten. Die Vermietung eines Sondernutzungsrechts liegt ausschließlich im Ermessen des betreffenden Eigentümers. Für die Veräußerung eines Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung der Eigentümerversammlung erforderlich.
Die Grenzen eines Sondernutzungsrechts sind in Fällen erreicht, in denen der Inhaber des Rechts bauliche Veränderungen vornimmt, für die grundsätzlich die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich ist. Zudem dürfen durch die Ausübung des Sondernutzungsrechts nicht die Rechte der anderen Wohnungseigentümer unzumutbar beeinträchtigt werden.
Da Gärten nicht klar getrennte bzw. abschließbare Räumlichkeiten darstellen, sind sie in der Regel nicht sondereigentumsfähig. Gärten stellen deshalb den häufigsten Anwendungsfall eines Sondernutzungsrechtes dar. In der Praxis erfolgt die Zuweisung von Sondernutzungsrechten vor allem bei im Erdgeschoss liegenden Wohnungen sowie bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften vor.
Im Idealfall schließt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Inhaber des Sondernutzungsrechts eine Nutzungsvereinbarung, in der klar definiert ist, welche Rechte und Pflichten mit der Sondernutzung einer Gartenfläche einhergehen.
Generell berechtigt ein Gartennutzungsrecht dazu, die zur Sondernutzung überlassene Fläche im üblichen Umfang einer gewöhnlichen Gartennutzung und –gestaltung zu nutzen. Innerhalb eines gewissen Rahmens kann der Inhaber des Sondernutzungsrechts auch über die gärtnerische Gestaltung der Fläche entscheiden.
Vor dem Hintergrund dieser sehr allgemeinen Auslegungen kommt es in der Praxis nicht selten zu Streitigkeiten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Inhaber des Sondernutzungsrechts. Während der Inhaber des Rechts die ihm überlassene Gartenfläche häufig als eine Art von Eigentum ansieht, betrachtet die Eigentümergemeinschaft die überlassene Fläche nach wie vor als Gemeinschaftseigentum. In diesem Spannungsfeld können sich an vielen Fragen Konflikte entzünden.
Der Inhaber des Sondernutzungsrechts darf auf der überlassenen Fläche grundsätzlich Blumenbeete und niedrig wachsende Sträucher pflanzen sowie Gartenmöbel aufstellen. Bei Spielgeräten kommt es auf deren Größenverhältnis zur Gartenfläche an. Ein überdimensionales Trampolin, das einen Großteil der Fläche einnimmt, wird in der Regel als bauliche Veränderung angesehen, die der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf. Auch bei der Aufstellung von Geräteschuppen oder Gartenhäuschen handelt es sich regelmäßig um zustimmungspflichtige bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums. Nicht zuletzt darf die überlassene Gartenfläche auch nicht durch einen Zaun eingefasst werden, sofern damit der optische Gesamteindruck der Immobilie beeinträchtigt ist.
Ebenso ist das Pflanzen von Bäumen in der Praxis häufig umstritten. Soweit diese das Gesamtbild der Immobilie verändern, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Auch darf es durch Bäume nicht zu einer Verschmutzung von Balkonen oder Regenrinnen kommen.