Derzeit gibt es in Deutschland über 100.000 Standorte für Mobilfunkanlagen.
In den nächsten Jahren sollen nach dem Wunsch der Mobilfunkbetreiber für den Ausbau ihrer UMTS-Netze noch weitere Standorte hinzu kommen. Für die Lizenzen wurden schon über 60 Milliarden Euro bezahlt. Damit sich diese Ausgabe rechnet, muss das Handygeschäft erweitert werden. Die Mobilfunkbetreiber sind bei den Grundeigentümern gern gesehen, da für die Vermietung eines Dachs über 3.000 Euro und bei besonders guten Standorten sogar bis zu 20.000 Euro jährlich bezahlt werden.
Mit ihren Mietern müssen sich Eigentümer der Immobilien nicht abstimmen, da die Rechtsprechung bei Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) Mietminderungen ablehnt. Darüber hinaus muss der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum diese Einnahme auch nicht in seine Wirtschaftlichkeitsberechnung einfließen lassen, sondern kann sie als Sondereinnahme behalten. Durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist festgestellt, dass keine nachbarrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung des Betreibens einer Mobilfunkanlage oder auf Schadenersatz bestehen.
a) Der Flächennutzungsplan
Er ist nur ein Instrument zur Bauleitplanung. Er unterliegt der Anpassungspflicht, dass heißt er kann sich nicht über bestehende Bebauungspläne oder die Innenbereichsbebauung hinwegsetzen und kann auch privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich nicht verhindern. Im Flächennutzungsplan muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde sich ausreichend und flächendeckend mit Mobilfunkanlagen versorgen kann. Es wird schwer nachzuvollziehen sein, warum durch das grundsätzliche Verbot von Mobilfunkstationen im Rahmen eines Flächennutzungsplan für die gemeindliche Bauplanung über Jahrzehnte hinweg „weiße Flecken" festgelegt werden.
b) Der Bebauungsplan
Auch hier ist die Gemeinde in ihren planerischen Freiheiten eingeschränkt. Ein pauschales Verbot von Mobilfunkanlagen wird einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nicht standhalten. In geringem Umfang bleiben der Gemeinde Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Baugesetzbuch. Dazu gehört aber nicht etwa, die Grenzwerte für Immissionen zu bestimmen, etwa diese unter die nach der BImschV festgelegten Werte zu drücken.
Dies gilt jedoch gleichermaßen für deren Eigenschaft als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinn der BauNVO, bei der wieder keine Ausschlussmöglichkeit besteht. Deshalb erstellen manche Kommunen inzwischen Standortkonzepte für Mobilfunkbasisstationen. Dabei sollen sensible Gebiete freigehalten werden, andererseits darf die flächendeckende Versorgung mit Mobilfunk nicht in Gefahr geraten. Voraussetzung für derartige Planungsspiele bleibt aber immer, dass dies durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. So sprechen die wirtschaftlichen Interessen der Mobilfunkbetreiber und die Belange des Telekommunikationswesens eher gegen eine Beschränkung.
Der Gemeinde bleiben zwei Bereiche für die Ablehnung:
Nach wie vor gilt aber, dass grundsätzlich nicht damit argumentiert werden kann, durch die elektromagnetische Strahlung gingen generell gesundheitliche Risiken aus.
Bei bestehenden Bebauungsplänen benötigt sie für eine Befreiung oder eine Ausnahmeregelung schon das Plazet der Bauaufsichtsbehörde für eine Änderung oder Ausnahmeregelung. Im Außenbereich kann sie die Anlage aufgrund deren Privilegierung nur bei einem einschneidenden Eingriff in die Landschaft verhindern, im Innenbereich bedarf es schon einer besonders hohen oder hässlichen Anlage, damit diese verhindert werden kann.
Der Flächennutzungsplan ist bei bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplänen oder im Innenbereich als Bauleitplan sowieso keine Hilfe. Selbst ein Bebauungsplan muss seine Festsetzungen immer wieder durch städtebauliche Gründe rechtfertigen und die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Telekommunikation berücksichtigen.