Spezialisierte Fachbetriebe bieten als Alternative zum Austausch der Trinkwasserleitung die Innenrohrsanierung.
Ist die Trinkwasserleitung (Gemeinschaftseigentum) in die Jahre gekommen, muss sie ersetzt werden. Ein großer Aufwand, der die Gemeinschaft mit Schmutz und hohen Kosten belastet. Demgegenüber soll die Innenrohrsanierung sauberer, schneller und sparsamer sein als der Komplettaustausch. Dabei wird die korrodierte Leitung nicht ausgewechselt, sondern mit einer eingespritzten Epoxidharzbeschichtung versehen. Viele Verwalter empfehlen diese Alternative aus wirtschaftlichen Gründen den Eigentümern. Allerdings bestehen große Zweifel, ob die Innenrohrsanierung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Gesundheitliche Risiken und deren rechtliche Folgen müssen berücksichtigt werden. Epoxidharz steht im Verdacht krebserregend zu wirken!
Seit einer Entscheidung des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2010 kann ein im Jahr 2007 zugelassenes Dichtungsmittel auf Epoxidharzbasis nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich gelten. Das DVGW-Lenkungskomitee für Wasserverwendung hat auf seiner Sitzung vom 24. Mai 2011 alle DVGW-Arbeitsblätter zur Epoxidharzsanierung zurückgezogen: Derzeit fehlten aus trinkwasserhygienischer und technischer Sicht wichtige Datengrundlagen.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 20. November 2011 (Aktenzeichen: 201 C 546/10) darf der Mieter nach einer Innenrohrsanierung die Miete um 20 Prozent mindern. Grund ist die abstrakte Gesundheitsgefährdung, die einen Mangel der Mietsache darstelle. Vermietende Eigentümer sollten die „beschlusswillige“ Gemeinschaft auch auf dieses Urteil hinweisen.
Wird dennoch mehrheitlich die Innenrohrsanierung beschlossen, kann dieser Beschluss vor dem zuständigen Wohnungseigentumsgericht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung angefochten werden. Die Begründung muss innerhalb von zwei Monaten ab Beschlussfassung erfolgen. Der Anfechtungsgrund ist der Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Kein Eigentümer muss das Risiko eigener gesundheitlicher Gefährdung oder der Gefährdung seiner Mieter in Kauf nehmen.
Gibt es Gefährdungsanzeichen oder werden die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten, muss ein Austausch der „sanierten“ Leitungen erfolgen. Wer nicht ausreichend für den hygienisch einwandfreien Zustand der Leitungen und des Trinkwassers sorgt, kann sich neuerdings strafbar machen. Nach § 24 Absatz 1 Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 1. November 2011 in Verbindung mit § 75 Infektionsschutzgesetz drohen nicht nur Geldstrafen, sondern Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.