Die Anpassungen an der Düsseldorfer Tabelle betreffen 2020 in erster Linie den Kindesunterhalt und den Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen. Ein kurzer Überblick, auf welche Änderungen Unterhaltspflichtige sich einstellen müssen.
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle gibt durch konkrete Unterhaltssätze die nötigen Angaben, um den Unterhalt für Minderjährige, aber auch den Unterhalt für volljährige Kinder zu errechnen. Die konkrete Höhe des jeweils zu zahlenden Unterhaltes hängt dabei von dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bzw. bei Volljährigen von beiden Elternteilen ab.
Nach Jahren der Stagnation sind nun diese Unterhaltssätze erhöht worden. Für die 1. Altersstufe (0-5 Jahre) ist eine Erhöhung des Mindestunterhalts um 15,00 € erfolgt, für die 2. Altersstufe (6-11 Jahre) eine Erhöhung um 18,00 €. Für die 3. Altersstufe von 12-17 Jahren ist der Mindestunterhalt um 21,00 € angehoben worden und in der 4. Altersstufe ab dem 18. Lebensjahr um 3,00 €.
Erheblich erhöht hat sich der Unterhaltsanspruch eines auswärtig untergebrachten Auszubildenden bzw. Studierenden. Der bisher geltende Unterhaltsbedarf in Höhe von 735,00 € wurde unter anderem aufgrund der erheblich gestiegenen Mietkosten auf 870,00 € erhöht.
Im Zuge der Veränderung der Unterhaltsbeträge sind auch die Selbstbehaltssätze der Unterhaltspflichtigen sowie das Existenzminimum der Unterhaltsberechtigten erhöht worden.
Die Angaben beziehen sich auf das Existenzminimum einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs.
(bisher 1.080,00 €) *neu* 1.160,00 €
(bisher 880,00 €) *neu* 960,00 €
Aber auch bei der Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten, Eltern oder den Eltern des unterhaltspflichtigen Ehegatten hat sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht.
1) falls erwerbstätig 1.280,00 €
2) falls nicht erwerbstätig 1.180,00 €