Ehevertrag II

Ein häufiger Regelungsgegenstand im Ehevertrag ist der Unterhalt.

Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht sind seit der Reform des Unterhaltsrechts zwingend im Wege einer notariell beurkundeten Vereinbarung zu treffen. Die früher mögliche, formlose Vereinbarung ist nicht mehr statthaft. Inhaltlich gilt dabei immer der Grundsatz, dass ein Unterhaltsverzicht zu den schwierigsten und auch am häufigsten von den Gerichten wieder aufgehobenen Vereinbarungen im Ehevertrag gehört. Besondere Sorgfalt bei der Formulierung und entsprechendes Spezialwissen sind dabei zwingend notwendig.

Der Betreuungsunterhalt ist besonders geschützt. Er dient zur Absicherung des betreuenden Elternteils, ebenso aber auch der Sicherung des Kindes, das trotz eigenem Unterhalt natürlich durch das Einkommen der Eltern wirtschaftlich gesichert wird. Unterhalt ist dennoch ein Regelungsgegenstand für einen Ehevertrag. Das neue Unterhaltsrecht ist keineswegs so eindeutig und klar umzusetzen, wie es viele gehofft hatten. Viele Bereiche sind auslegungsbedürftig und können im Streitfall zu langwierigen Gerichtsverfahren führen. Dieser komplexe Bereich des Familienrechts lässt sich durch einen Unterhaltsverzicht keineswegs wirksam ausgrenzen.

Ein Unterhaltsverzicht ist natürlich weder unmöglich noch pauschal unsinnig

Gerade in einer Ehe, in der die Ehepartner sich auf dem gleichen wirtschaftlichen Niveau bewegen, ist er statthaft und üblich. Beide können selbst für ihr Auskommen sorgen und haben genug Vermögen, um auch ohne Erwerbseinkommen weiterhin ein angemessenes Leben führen zu können. Anders stellt sich die Situation dar, wenn einer der Ehepartner noch minderjährige Kinder betreut. Betreuungsunterhalt kann ohne Alternativen im Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden.

Eine der Möglichkeiten, den gesetzlich vorgesehenen Betreuungsunterhalt auszuschließen, ist die Alternative der Kompensation. Der gesetzliche Barunterhalt wird durch einen genauso hochwertigen Ersatz ausgeglichen, der lediglich in einer anderen Leistung besteht. Eine einmalige Ausgleichszahlung ist so eine Möglichkeit, bei der die zu erwartenden Unterhaltsleistungen bis zu einem gewissen Alter des Kindes ausgerechnet und gezahlt werden. Auch eine Begrenzung des zu zahlenden Unterhalts der Höhe und der Dauer nach ist eine vertraglich zulässige Regelung.

Sinnvoll im Ehevertrag ist ein anfänglicher Unterhaltsverzicht, der dann seine Wirkung verliert, wenn bei den zuvor noch kinderlosen Eheleuten dennoch Nachwuchs geboren wird. Solange keine Kinder da sind, wird im Falle eines Eheendes kein Unterhaltsanspruch begründet. Wird ein Kind geboren, lebt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf.

Eine besondere Fallgruppe ist die der Unternehmer

Der Zugewinnausgleich ist für Unternehmer häufig existenzgefährdend. Der Grund liegt darin, dass das Gesetz vom Güterstand des Zugewinns ausgeht. Alles, was die beiden Ehepartner während der Ehe zu ihrem Vermögen dazugewonnen haben, wird bei einer Scheidung so geteilt, dass beide gleich dastehen. Für einen erfolgreichen Unternehmer bedeutet dies, dass er die Wertsteigerung seines Betriebes und auch die Ertragsstärke bewerten und dann zugunsten des anderen ausgleichen muss. Die erheblichen Mittel dafür können die Substanz des Unternehmens schwächen und so nicht nur zum Ende der Ehe, sondern auch zum Ende des Unternehmens führen.

Die vertraglichen Regelungen besonders für den Zugewinnausgleich sind sehr vielfältig und ein damit vertrauter Rechtsanwalt wird für seine Mandanten die am besten auf ihre Situation angepasste Vereinbarung finden. So besteht zunächst natürlich die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich generell auszuschließen und einen abweichenden Güterstand zu vereinbaren. Weniger weitreichend ist nur der Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Wert des Unternehmens. Ein solcher Teilausschluss wird häufig auch dann vereinbart, wenn der Zugewinnausgleich nicht in allen Fällen durchgeführt werden soll, aus denen eine Ehe beendet wird.

Im Todesfall findet er statt, nicht jedoch bei Beendigung der Ehe unter Lebenden

Auch wer nicht unternehmerisch tätig ist, findet ehevertragliche Regelungen zum Zugewinnausgleich, die sich auf Teilbereiche wie die Dauer der Ehe beschränken und den Ausgleich dann nur für Kurzehen ausschließen. Dabei legen die Vertragspartner einvernehmlich fest, was sie unter einer kurzen Ehe überhaupt verstehen wollen. Eine andere Variante ist die Begrenzung des Zugewinnausgleichs unabhängig von der tatsächlichen Höhe. Es wird bei einer derartigen Vereinbarung ein vorher von den Ehegatten festgelegter Betrag gezahlt. Bei allen diesen Regelungen ist aber immer zu bedenken, dass sie immer von einem Richter überprüft werden können, wenn es denn zum Streit am Ende der Ehe kommt. Umso wichtiger ist es, dass ein Spezialist mit dem Entwurf dieser Vereinbarung beauftragt wird.

Fazit: Es bestehen noch in anderen Gebieten vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Eheleute können die Ansprüche in der Rentenversicherung zum Gegenstand des Ehevertrages machen oder Vermögensgegenstände per Vertrag aufteilen. Grundsätzlich gilt jedenfalls, dass es eines gut mit der Materie vertrauten Anwalts bedarf, um die Vereinbarungen sicher zu gestalten. Durch seine Kenntnisse und Ausgestaltung sorgt er dafür, dass manchmal erst viele Jahre später eine gerichtliche Prüfung des Vertrages dessen Wirksamkeit bestätigt und das Vertrauen der Vertragsschließenden darauf zu Recht Bestand hat.



Stand: 03.05.2012