Bekanntlich werden Kinder nicht vom Storch geliefert. Das Leben schreibt viele Geschichten, die sich allesamt um die Vaterschaft ranken.
Nicht selten stellt sich rechtskräftig heraus, dass ein anderer als „der Vater“ der Erzeuger ist. In solchen Fällen gehen die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater (Erzeuger) nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe des geleisteten Unterhalts auf denjenigen über, der bisher als vermeintlicher Vater Unterhalt geleistet hat.
Für Mütter von Kuckuckskindern gibt es viele und meist gute Gründe, die Identität des wahren Vaters nicht preisgeben zu wollen. Dem hat der Bundesgerichtshof jedoch einen Riegel vorgeschoben: Die Mutter hat kein Recht, den biologischen Vater zu verschweigen. Sie muss dem Scheinvater helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Dabei könne Sie sich nicht in den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen. Schließlich habe sie mit ihrem früheren Verhalten - dem Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners - nicht zur Offenheit beigetragen.
Die Vaterschaft kann gemäß § 1600 BGB der folgende Personenkreis anfechten:
der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist;
der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat;
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben;
die Mutter des Kindes und
das Kind selbst (im Fall der Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter).
Für eine Vaterschaftsklage reicht es nicht aus, wenn der Betroffene behauptet, es stimme etwas nicht mit der biologische Vaterschaft. Vielmehr müssen nachprüfbare Umstände vorgetragen werden, die erhebliche Zweifel an der biologischen Abstammung begründen. Denkbar ist etwa eine nachweisliche räumliche Trennung oder der Umstand, dass zum Zeugungszeitpunkt kein sexueller Kontakt zur Mutter bestand. Eine Zeugungsunfähigkeit des Klägers zum Zeugungszeitpunkt gehört ebenfalls dazu. Allerdings braucht das Gericht mehr als bloße Behauptungen.
Spätestens seit Vaterschaftstests schon für kleines Geld zu haben sind und im Internet zur anonymen Auswertung angeboten werden, ist die Versuchung groß geworden, sich „mal schnell“ Klarheit zu verschaffen. Aber Vorsicht: In Gerichtsverfahren sind Vaterschaftstests nur dann verwertbar, wenn dem entweder das Kind selbst oder - bei Minderjährigkeit - dessen gesetzlicher Vertreter zugestimmt haben.
Auch der Besuch eines Swingerclubs kann unerwartete Folgen haben – nicht nur für die werdende Mutter, sondern speziell für die „aktiven Herren“. Als sich in einem Fall eine junge Mutter an das Jugendamt wandte, bat dieses wegen der Unterhaltsansprüche gleich acht der namentlich bekannten Teilnehmer zum Vaterschaftstest ...