Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten beträgt gemäß § 1931 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neben den Kindern des Erblassers ein Viertel.
Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers, Geschwister) die Hälfte der Erbschaft.
Die meisten Bundesbürger leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was während der Ehe die Vermögensmasse mehrt, wird bei der Scheidung jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Was jeder mit in die Ehe einbrachte, bleibt sein persönliches Eigentum. Lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel der Erbschaft. Bei der Gütergemeinschaft werfen die Eheleute ihr voreheliches Vermögen zusammen. Im Erbfall gibt es davon die Hälfte als Zugewinnausgleich zuzüglich mindestens ein Viertel nach der gesetzlichen Regelung. Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte sein Vermögen für sich. Der Zugewinnausgleich wird ausgeschlossen. Im Erbfall gibt es nur den gesetzlichen Erbteil ohne einen Anteil am Zugewinnausgleich.
Tatsächlich müssen sie aber oft mit dessen Geschwistern oder Nichten und Neffen den Nachlass teilen. Nur wenn es keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung gibt, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. In diesen Fällen ist ein Ehegattentestament sinnvoll. Denn nur durch ein Ehegattentestament können Geschwister, Nichten oder Neffen enterbt werden. Ihnen stehen nämlich keine Pflichtteilsansprüche zu. Pflichtteilsansprüche können bei kinderlosen Ehepaaren allenfalls noch von den lebenden Eltern des verstorbenen Ehepartners geltend gemacht werden. Zur Sicherstellung des überlebenden Ehepartners sind kinderlose Ehepaare gut beraten, sich in einem gegenseitigen Testament jeweils zum Alleinerben einzusetzen. Im Sprachgebrauch ist dieses Ehegattentestament als Berliner Testament bekannt. Erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten fällt der Nachlass einem Dritten zu.
Sind Kinder vorhanden, ist ebenfalls ein gegenseitiges Ehegattentestament angebracht, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Diese Enterbung der Kinder ist allerdings relativ. Sie behalten nach wie vor mindestens ihren Pflichtteilsanspruch. Um zu vermeiden, dass ein Kind diesen Pflichtteilsanspruch beim Ableben eines Elternteils geltend macht, wird oft eine Klausel im Ehegattentestament vereinbart. Sie beinhaltet, dass derjenige, der seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch beim Ableben des zuletzt versterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhält. Diese Ausgestaltung führt aber häufig zu hohen Erbschaftssteuern.
Ein Erbvertrag ist hingegen unwiderruflich. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Eine Aufhebung muss ebenfalls gemeinschaftlich notariell beurkundet werden. Ist ein Partner verstorben, besteht keine Möglichkeit mehr, den Erbvertrag abzuändern. Um dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, den Erbvertrag eventuell anzupassen, kann eine Öffnungsklausel vereinbart werden. Wer beispielsweise seinen Kindern jeweils ein Grundstück vererbt, von denen eines später Bauland wird, bevorteilt das Kind, das von der Wertsteigerung des Baugrundstücks profitiert.
Wichtig ist, Ehegattentestamente den sich eventuell veränderten Lebensbedingungen anzupassen. Ehegattentestamente können Bindungswirkungen entfalten, die die Partner nicht gewollt haben. Verstirbt ein Ehepartner und heiratet der überlebende Partner erneut und bekommt Kinder, wird es für ihn schwierig, die Interessen der Kinder aus erster Ehe angemessen zu berücksichtigen. Es entstehen neue Erbansprüche der Kinder aus zweiter Ehe, die die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe schmälern. Dies liegt nicht unbedingt im Sinne des erstverstorbenen Partners.
Umgekehrt kann ein Ehepartner in einem persönlichen Testament den anderen Ehepartner auch enterben. Dann steht dem überlebenden Partner nur noch der Pflichtteil zu, der sich dann lediglich noch um den Anteil aus der Zugewinngemeinschaft erhöht. Auch taktische Überlegungen können beim Ehegattentestament eine Rolle spielen. Pflichtteilsansprüche sind immer in bar auszuzahlen und richten sich gegen die Erben. Wenn ein Ehepartner auf Liquidität spekuliert, könnte er das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil vom Erben in bar fordern.
Da die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten komplex und ohne grundlegende Kenntnisse kaum überschaubar sind, empfiehlt sich unbedingt eine kompetente juristische Beratung.