Der Unterschied zwischen Vererben und Vermachen.
Umgangssprachlich werden „vererben“ und „vermachen“ nicht selten als ein und dasselbe verwendet. Doch zwischen diesen beiden Verfügungsarten besteht ein weitreichender Unterschied. So begründet ein Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben oder gegenüber der Erbengemeinschaft. Diesen steht nämlich zunächst nach Eintritt des Erbfalles der gesamte Nachlass, einschließlich des Vermächtnisgegenstandes zu.
Um herauszufinden, welchen Willen der Erblasser in seinem Testament verfolgte, ist ganz genau auf den Wortlaut des solchen zu achten. Soll der Nachbar beispielsweise die Plattensammlung des Erblassers bekommen, so ist davon auszugehen, dass er diese „vermachen“ will. Geht es um den Erhalt des gesamten Vermögens, so spricht dies überwiegend für die Einsetzung des Begünstigten als Erben.
Für die Vererbung ist eine ausdrückliche Bezeichnung in einem Testament aber nicht zwingend notwendig, da man auch kraft Gesetzes erben kann. Ein Vermächtnis hingegen wird regelmäßig nur dann wirksam, wenn es durch Erbvertrag oder Testament geregelt wurde.
In einem Testament kann unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge vom Erblasser festgelegt werden, wer über sein Vermögen bei seinem Ableben verfügen darf. Eine Erbschaft hat dabei für den Erben viel weiter reichende Folgen, als ein Vermächtnis bei einem Begünstigten auslösen kann. Der Erbe nämlich, tritt mit Erbfall die Erbrechtsnachfolge an, es sei denn, er schlägt vorher die Erbschaft aus. In folge dessen, haftet er gemäß § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für alle Nachlassverbindlichkeiten.
<p >Den Vermächtnisnehmer treffen diese Unannehmlichkeiten nicht. Zwar steht ihm gleichwohl das Recht zu, das Vermächtnis auszuschlagen, jedoch wird er sich niemals mit Haftungsfragen des Nachlasses auseinander zu setzen haben. Durch das Vermächtnis wird dem Bedachten, ein Teil aus dem Nachlass des Erblassers vermacht. Dabei handelt es sich meistens um ein bestimmtes, definiertes Nachlassobjekt. Vermacht werden kann alles, was für den Bedachten begünstigend ist. Abgesehen von Sachgegenständen können das auch Geld, Rentenzahlungen, Übertragung von Rechten oder die Befreiung von einer Schuld - im Prinzip alles, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages ist - sein.
Bei einem Vorausvermächtnis bekommt der Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil, ohne Anrechung auf den solchen, noch etwas selbstständig vermacht. Der Vorteil an einem solchen Vorausvermächtnis ist, dass der Erbe für den Fall der Überschuldung der Erbschaft, diese ausschlagen und das Vermächtnis trotzdem annehmen kann. Schließlich ist die Wirksamkeit des Testaments nicht abhängig von der Wirksamkeit des Vorausvermächtnisses, so dass beide völlig unabhängig voneinander wirken können.