Geschenkt ist geschenkt! – Oder doch nicht?

Ein sinnvolles Instrument zur Regelung des eigenen Nachlasses ist die lebzeitige Vermögensübertragung, auch Schenkung genannt.

Die Motivationen für derartige Übertragungen sind vielfältig. Im besten Fall wollen die Erblasser ihren Kindern ihr Erbe frühzeitig zukommen lassen, soweit sie selbst nicht darauf angewiesen sind oder es sollen Steuerfreibeträge genutzt werden, die alle 10 Jahre zur Verfügung stehen.

Die lebzeitige Schenkung wird auch genutzt, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Oft möchten Eltern aus den verschiedensten Gründen einem Kind mehr zukommen lassen als einem oder mehreren Anderen. Oft sind dies Kinder aus den früheren Beziehungen eines Ehegatten.

Vorsicht vor Anspruch auf Pflichtteilsergänzung

Bei derartigen Schenkungen ist jedoch zu beachten, dass diese noch 10 Jahre nach der Schenkung der Pflichtteilsergänzung unterliegen. Bei falscher Gestaltung der Vermögensübertragung auch noch länger.

Eine weitere Motivation ist der Schutz des Familieneigenheims vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers im Falle einer Heimunterbringung. In vielen Familien ist das während des Arbeitslebens abbezahlte Familieneigenheim das nahezu einzige Vermögen. Gleichzeitig reichen die Renten für die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim nicht aus. Diese liegen in westlichen Großstädten inzwischen bei 2.500,00 bis 2.900,00 € Eigenanteil monatlich.

Schenkung kann wegen Notbedarf zurückgefordert werden

Grundsätzlich muss natürlich eigenes Vermögen, im Ergebnis auch ein Haus, verwertet werden, bevor Sozialleistungen beantragt werden können. Man darf auch nicht in Kenntnis der Tatsache, dass eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit bevorsteht, sein Vermögen verschenken. In solchen Fällen darf die Schenkung nicht ausgeführt werden und sofern sie schon ausgeführt wurde, so kann sie wegen Notbedarf zurückgefordert werden.

Der Rückforderungsanspruch besteht, wenn die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit (Notbedarf) innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung eintritt. Wichtig dabei ist, dass es zur Verhinderung des Eintritts der Bedürftigkeit nicht ausreicht, dass der Beschenkte (oder ein Anderer) z.B. die Heimkosten zahlt, bis die Zehnjahresfrist abgelaufen ist. Es ist erforderlich, dass der Schenker sich für 10 Jahre nach der Schenkung aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen versorgt. Wie auch immer er das anstellt, es gibt dazu verschiedene Möglichkeiten, je nachdem wie früh man daran denkt und darauf achtet. Dieser Aspekt ist bei einer lebzeitigen Schenkung auf jeden Fall im Auge zu behalten.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass wegen Notbedarf das ganze Geschenk zurückgefordert werden kann. Es werden also nicht - wie bei der Pflichtteilsergänzung – jedes Jahr 10 % abgeschmolzen.

Es kann aber auch immer nur das zurückgefordert werden, was dem Schenker zu seinem Lebensunterhalt fehlt, maximal bis zum Wert des Geschenkes.

Aufgrund dieser auch für Juristen schwierigen, da fachübergreifenden, Materie, sollte dringend so früh wie möglich eine Beratung in Anspruch genommen werden, auf jeden Fall bevor Sozialleistungen beantragt werden.

In Betracht kommt auch ein Widerruf der Schenkung wegen einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers, durch die sich der Beschenkte groben Undanks schuldig gemacht hat. Der Tatbestand greift relativ selten und ist definitiv nicht auf Fälle anwendbar, in denen dem Schenker lediglich der Lebenswandel des Beschenkten missfällt.

 



Stand: 06.12.2020