Rückwirkende Befreiung von der Erbschaftsteuer

Sie haben geerbt, sind auf den Nachlass jedoch nicht angewiesen? Sie überlegen daher, Ihr Erbe einem guten Zweck zukommen zu lassen? Dann können Sie von Steuerentlastungen profitieren.

Wenn Sie etwas geschenkt bekommen oder erben, müssen Sie auf diesen Erwerb Steuern zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie sich dazu entscheiden, das erworbene Vermögen an eine steuerbegünstigte Stiftung weiterzugeben. Dann erhält Sie die Steuer, die Sie auf das nachträglich weitergegebene Vermögen bereits gezahlt haben, zurück. Es ist auch möglich, das Erbe oder die Schenkung nur teilweise weiterzugeben. 

Wen Sie fördern können

Das Erbschaftsteuergesetz gewährt eine Steuerrückerstattung für geschenktes bzw. geerbtes Vermögen, das einer Stiftung zugewendet wird. Die Stiftung muss steuerbegünstigt sein und ihren Sitz in Deutschland haben. Sie können Ihr Vermögen einer bereits bestehenden Stiftung zuwenden oder mit Ihrem Vermögen auch eine eigene Stiftung errichten. Begünstigt sind auch Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen.

Möchten Sie einen Verein oder eine gemeinnützige GmbH unterstützen und dennoch Ihre Steuerlast mindern? In diesem Fall könnten Sie auch eine nichtrechtsfähige Förderstiftung zu Gunsten eben dieser Organisation errichten, denn auch Zuwendungen an solche Treuhandstiftungen sind erbschaftsteuerlich privilegiert. Treuhandstiftungen lassen sich meist schneller und auch mit einer geringeren Dotation errichten, da hier keine Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsicht erforderlich ist. Auf diesem Wege ist letztlich eine Steuererstattung für Zuwendungen an alle steuerbegünstigten Körperschaften ohne großen bürokratischen Aufwand erreichbar.

Beachten Sie die Handlungsfrist!

Die Steuer wird Ihnen nur dann zurückerstattet, wenn Sie die erworbenen „Vermögensgegenstände“ innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer tatsächlich weitergeben. Sollten Sie die Frist – ohne eigenes Verschulden – nicht einhalten können, wird das Finanzamt eine Verlängerung aber unter Umständen akzeptieren. Zur Sicherheit sollten Sie eine wirksame Verpflichtung zur Übertragung etwa durch notariell beurkundetes Schenkungsversprechen abschließen.

Wenn ein Erwerber vor Ablauf der zwei Jahre selbst verstirbt, erlischt dessen Steuerpflicht, insofern er in seinem Testament bestimmt hat, dass das geerbte Vermögen an eine steuerbegünstigte Stiftung gehen soll. Daneben kann auch dessen Erbe sowohl die Erbschaftsteuer des verstorbenen Ersterwerbers als auch seine eigene zum Erlöschen bringen, wenn dieser wiederum das erworbene Vermögen einer steuerbegünstigten Stiftung zuwendet. Dafür müssen aber beide Übertragungen innerhalb der rückwärts berechneten Frist liegen.

Nicht zwingend weiterzugeben sind die ursprünglich erhaltenen Vermögensgegenstände; vielmehr reicht auch die Übertragung von wertgleichem Vermögen aus. Zwischenzeitliche Vermögensumschichtungen sind also zulässig. Welcher Art die gespendeten oder gestifteten „Gegenstände“ sind und wie sie zukünftig von der Stiftung verwendet werden, ist nicht relevant.

Hindernis „Stifterunterhalt“

Ebenfalls zu beachten ist, dass die Steuerrückerstattung nicht gewährt wird, wenn in der Satzung der begünstigten Stiftung die Möglichkeit zur Zahlung des sogenannten „Stifterunterhalts“ vorgesehen ist. Der Ausschluss der Steuerrückerstattung in diesem Fall wird damit begründet, dass der Erwerber sonst doppelt begünstigt wäre. Diese Begründung ist jedoch wenig überzeugend, denn Stifter können schließlich auch einkommensteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, selbst wenn die Satzung der Stiftung die Zahlung eines Stifterunterhalts erlaubt.

Damit diese Restriktion greift, muss der Erwerber aber ohnehin zunächst einmal Stifter der bedachten Stiftung werden. Stifter werden Sie, wenn Sie Ihr Vermögen dem sogenannten (nicht verbrauchbaren) Vermögensstock der Stiftung zuwenden. Spenden Sie Ihr Vermögen hingegen, sollte Ihnen die Erbschaftsteuer jedenfalls zurückerstattet werden.

Die optimale Steuerlösung

Ob Sie die Erbschaftsteuererstattung oder die Vorteile bei der Einkommensteuer, also den Sonderausgabenabzug und den zusätzlichen Vermögenshöchstbetrag, in Anspruch nehmen wollen, wählen Sie. Der Sonderausgabenabzug erlaubt es Ihnen, Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften in Höhe von bis zu 20 % Ihrer Einkünfte steuermindernd gelten zu machen. Zustiftungen in das Grundstockvermögen steuerbegünstigter Stiftungen sind zusätzlich privilegiert: Sie können über einen Zeitraum von zehn Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro zusätzlich zum Sonderausgabenabzug vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern erhöht sich der Vermögenshöchstbetrag auf zwei Millionen Euro. 

Ihre Entscheidung müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Aber Achtung: Danach ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

Je nach Ihren individuellen Umständen können ganz unterschiedliche Varianten für Sie finanziell günstig(er) sein. Denkbar sind auch Kombinationen der verschiedenen Steuerentlastungsmöglichkeiten. Für die optimale Gestaltung empfiehlt es sich, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.



Stand: 22.04.2020