Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gehaltsragen

Die Frage nah der Mitbestimmung des Betriebsrates in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung ist grundsätzlicher Natur: In welchen Fällen ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Allgemeines zur Mitbestimmung des Betriebsrates

Aufgrund des zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet der Arbeitnehmer, da es sich bei einem Arbeitsvertrag um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB handelt, seine Arbeitsleistung, der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt (§ 612 BGB).

In welchen Fällen ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Diesbezüglich kommt es darauf an, ob es sich um eine individuelle, auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogene Vereinbarung handelt oder ob die Vereinbarung für die gesamte Belegschaft gilt (kollektive Regelung). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates greift nur bei Angelegenheiten mit kollektivem Bezug. Ein Betriebsrat ist zu errichten, wenn ein Unternehmen mindestens fünf Arbeitnehmer aufweist (§ 1 Abs. 1 BetrVG).

Mitbestimmung des Betriebsrates in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Entlohnungsgrundsätze sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems.

Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt.

Wann ist eine Regelung mitbestimmungspflichtig?

Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung durch den Arbeitgeber. Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrates nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt ist, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Denn nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt das Mitbestimmungsrecht nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab.

Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird allerdings nicht vom Beteiligungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst. Auch kann der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats unter Beibehaltung des bisherigen Vergütungsschemas die absolute Höhe der Vergütung um einen bestimmten Prozentsatz verringern, wenn hierdurch der relative Abstand der Gesamtvergütungen zueinander unverändert bleibt.

Quelle: BAG, Urteil vom 17.05.2011, Az. 1 AZR 797/09



Stand: 03.11.2014