Ab Erhalt einer Kündigung haben Arbeitnehmer drei Wochen Zeit für die Entscheidung, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert wird. Es lohnt sich, innerhalb dieser Zeit zu klären, ob eine Abfindung in angemessener Höhe bezahlt wird.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so gibt § 4 KSchG eine taggenaue Frist von drei Wochen zur formgerechten Klageerhebung vor (berechnet ab Zugang der Kündigung). Verstreicht diese Frist ungenutzt, so verliert der Arbeitnehmer seine wesentliche Verhandlungsposition für die Verhandlung über eine Abfindung.
Arbeitgeber wollen das Arbeitsverhältnis regelmäßig (d.h. im Idealfall) schnell und unkompliziert beenden, vor allem ohne Kündigungsschutzklage. Denn viele Kündigungen leiden angesichts der teils hohen gesetzlichen Anforderungen an den Kündigungsgrund an Rechtsfehlern, die zu langwierigen Arbeitsgerichtsprozessen führen können. Es kann auch zu hohen Lohnnachzahlungen kommen, wenn der Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt wurde und das Arbeitsgericht im Nachhinein feststellt, dass die Kündigung rechtswidrig ist.
Eine Abfindung wird von Arbeitgebern deswegen oft als Zahlung für eine schnelle und vor allem rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen. Manchmal wird bereits mit der Kündigung eine Abfindung angeboten, manchmal erst in der Güteverhandlung (Gütetermin) vor dem Arbeitsgericht.
Eine Abfindung wird regelmäßig gezahlt, wenn
Als Faustformel gilt:
Abfindung = 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre.
Freilich kann mit den richtigen Argumenten im Verhandlungsweg oft ein höherer Betrag vereinbart werden. Letztlich ist die Höhe einer Abfindung dem Verhandlungsgeschick überlassen.
Die Abfindung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie ist daher zwar grundsätzlich voll zu versteuern. Jedoch wird eine Abfindung nicht "regelmäßig" gezahlt, und zählt daher zu den außerordentlichen Einkünften (vgl. § 34 EStG). Hier kann es Gestaltungsspielräume und Einsparmöglichkeiten geben.
Die Abfindung ist in der Sozialversicherung in der Regel kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Somit müssen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden (etwas anderes gilt für die freiwillig gesetzlich Versicherten: Bei ihnen zählt die Abfindung als versicherungspflichtiges Einkommen).
Die Bundesagentur für Arbeit ist angewiesen bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld zu überprüfen, ob eine Arbeitsaufgabe und ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen (Beispiel: Ein Aufhebungsvertrag wahrt die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht). Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte daher versicherungswidriges Verhalten gemieden werden, da es andernfalls zu der Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld kommen kann.
Kommt es zu einer Einigung, so bietet ein Aufhebungsvertrag auch die Möglichkeit, weitere vorteilhafte Konditionen zu vereinbaren, bspw. über Zeugnis, Freistellung, offene Urlaubsansprüche, Überstundenausgleich, Rückgabe von Arbeitsmaterial bzw. Privatbesitz, Dienstfahrzeug etc. Arbeitgeber können bspw. an einer Geheimhaltungsvereinbarung, einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (das eine sog. Karenzentschädigung voraussetzt, § 74 HGB) oder an anderen Konditionen für das Ausscheiden oder die Zeit danach interessiert sein.