Das Betriebsrentenstärkungsgesetz: Steuerliche Veränderungen in der bAV

Im August 2017 trat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ein Reformpaket in Kraft, mit dem die betriebliche Altersversorgung gefördert und die sozialen Sicherungssysteme entlastet werden sollen.

Seit dem 01.01.2018 wird die betriebliche Altersvorsorge durch das Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes neu geregelt. Zielsetzung des Gesetzgebers ist eine Entlastung der sozialen Sicherungssysteme durch eine steuerfinanzierte Flankierung der gesetzlichen Rentenversicherung, die allen Arbeitnehmern zu Gute kommen soll.

Konnte man bisher 4% der Beitragsbemessungsgrenze in eine kapitalgedeckte Versorgungsanwartschaft einzahlen, steigt dieser steuerfreie Höchstbetrag nun auf 8%. In 2019 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 6.432,00 Euro p.a.. 

Die Kapitalanlage kann - wie bisher - in eine Pensionskasse, in einen Pensionsfond oder eine Direktversicherung eingezahlt werden.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit bleibt, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer lebenslangen Rente bzw. Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilverrentung erfolgt.

Aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus handelt es sich allerdings um eine reine Beitragszusage, die keine Festlegung der Rentenhöhe nach sich zieht.

Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis durch verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wurde für neu vereinbarte Entgeltwandlungen ab 2019 die bisherige „Freiwilligkeit“ einer Arbeitgeberbeteiligung abgeschafft. Ab dem 01.01.2019 besteht demgegenüber eine arbeitgeberseitige Verpflichtung, zusätzlich alternativ 15% des umgewandelten Gehaltes oder in Höhe der tatsächlich berechneten Beitragsersparnis als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung zu zahlen.

Für frühere Vereinbarungen tritt die Wirkung erst ab dem 01.01.2022 ein.

Altverträge

Das Fördervolumen aus Altzusagen, die einer früheren Pauschalversteuerung unterlegen haben, wird maximal in Höhe des Jahresbetrages pauschalbesteuerter Beiträge von bis zu 1.752,00 Euro p.a. gekürzt.

Abfindungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Bei Beendigung von Dienstverhältnissen können Beiträge von bis zu 4% der gesetzlichen Rentenversicherung -West- für maximal 10 Kalenderjahre steuerfrei in eine Versorgungsanwartschaft eingezahlt werden.

Im konkreten Beispielfall könnten maximal 3.240,00 Euro für 10 Jahre, entspricht 32.400,00 Euro in eine zukünftige Altersvorsorge transferiert werden.

Steuerfreie Übertragung der bAV möglich

Im Falle eines Arbeitgeberwechsels können die bisher unverfallbaren Ansprüche „mitgenommen“ werden. Eine Übertragung kann auch zwischen den externen Versorgungsträgern erfolgen, sofern hierbei keine unmittelbaren Zahlungen an den betreffenden Arbeitnehmer erfolgen.

Steuerliche Förderung für Geringverdiener

Für Einkommensbezieher, deren Bruttoarbeitslohn 2.200 Euro monatlich nicht übersteigt können Beitragszahlungen des Arbeitgebers von mindestens 240 Euro und höchsten 480 Euro gefördert werden.

Die Förderung erfolgt in Höhe von 30% auf den gesetzlich zusätzlich zu erbringenden Arbeitgeberzuschuss von höchstens 15% des Beitrages.

Voraussetzung ist, dass es sich um das 1. Arbeitsverhältnis handelt und der Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.



Stand: 17.07.2019