Urlaubsstaffelung

Die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in Tarifverträgen ist unwirksam.

Sie sind Beschäftigte(r) im öffentlichen Dienst und haben das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet? Dann haben Sie trotz der Urlaubsstaffelung in § 26 Absatz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst-Allgemeiner Teil (TVöD-AT) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub.

Nach § 26 Absatz 1 TVöD-AT haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihrer Vergütung. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verstößt diese Urlaubsstaffelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (Urteil vom 20. März 2012 Aktenzeichen: 9 AZR 529/10).

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der jedem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zustehende, bezahlte Urlaub bei einer Sechstagewoche mindestens 24 Werktage. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaubsdauer knüpft nicht an das jeweilige Lebensalter eines Arbeitnehmers an. Nach §§ 7, 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz dürfen Beschäftigte unter anderem nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden.

Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter im TVöD-AT benachteiligt jedoch Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und verstößt somit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Dabei verfolgt diese tarifliche Urlaubsstaffelung nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen, da ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. beziehungsweise 40. Lebensjahr nicht begründet werden kann. Der Verstoß der in § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD angeordneten Urlaubsstaffelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung kann somit nur beseitigt werden, wenn der Urlaubsanspruch aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist auf andere Tarifverträge mit vergleichbarer Urlaubsstaffelung übertragbar.

So ist zum Beispiel die in § 15 Absatz 3 Manteltarifvertrag (MTV) für den Einzelhandel NRW vorgesehene Urlaubsstaffelung ebenfalls unwirksam. Gemäß § 15 Absatz 3 MTV Einzelhandel NRW beträgt der Urlaub je Kalenderjahr bei einer Sechstagewoche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30, nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32, nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 und nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage.

Auch hier ist von einer unzulässigen Altersdiskriminierung auszugehen. Die Unwirksamkeit dieser Bestimmung führt zu einer Angleichung des Urlaubsanspruchs der benachteiligten, jüngeren Arbeitnehmer auf 36 Werktage pro Kalenderjahr (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - Aktenzeichen: 8 Sa 1274/10).



Stand: 18.04.2012