Nicht immer ist die einseitige Freistellung von Trainern, Sportdirektoren oder Spielern zulässig. Findet sie dennoch statt, stellt sich die Frage nach dem Vergütungsanspruch des Betroffenen.
Es lässt sich die Tendenz beobachten, dass das Sportgeschäft sowohl im Amateur- als auch im Profibereich immer schnelllebiger wird und oftmals schon kurze Phasen des sportlichen Misserfolgs zu personellen Veränderungen führen. Grund dafür dürfte wohl der stetig wachsende Druck sein, sportlichen Erfolg haben zu müssen.
Der vorliegende Artikel soll nun beleuchten, unter welchen Voraussetzungen Trainer, Sportdirektoren und Spieler zulässigerweise freigestellt werden können. Außerdem geht es darum, ob und wie sich eine Freistellung auf den Vergütungsanspruch des betroffenen Akteurs auswirkt. Und nicht zuletzt, welche vertragsgestalterischen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Freistellung rechtswirksam ergriffen werden können.
Die nachfolgend dargestellten Grundsätze beanspruchen für Trainer, Spieler und Sportdirektoren in sämtlichen Mannschaftssportarten Geltung (Fußball, Handball, Basketball, Eishockey usw.). Voraussetzung ist aber, dass diese Akteure als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind (in diesem Zusammenhang vgl. den Beitrag zur Arbeitnehmereigenschaft von Trainern im Amateurfußball).
Die einseitige Freistellung von Trainern, Sportdirektoren und Lizenzspielern ist nur dann zulässig, wenn der Verein ein schutzbedürftiges, überwiegendes Freistellungsinteresse für sich in Anspruch nehmen kann. Ein im Arbeitsvertrag vorformulierter Freistellungsvorbehalt kann das Freistellungsrecht eines Vereins nicht erweitern und ist damit rein deklaratorischer Natur.
Die einseitige Freistellung von Trainern kann weder mit dem sportlichen Misserfolg „an sich“, weder mit der Branchenüblichkeit, noch damit begründet werden, dass der Verein das Vertrauen verloren hat, mit dem Trainer den angestrebten sportlichen Erfolg zu erreichen (ausführlich zu Freistellungsgründen im Profisport am Beispiel des Fußballs, vgl. Unger, in: Die Freistellung im Profisport am Beispiel des Fußballs, S. 193 ff.)
Eine einseitige Freistellung von Trainern ist beispielsweise aber dann zulässig, wenn das Verhältnis des Trainers zu 50% der Stammspieler oder jedenfalls zu 30% der Lizenzspieler des Mannschaftskaders zerrüttet ist. Eine einseitige Freistellung von Spielern kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Spieler das Mannschaftsklima beeinträchtigt. Eine einseitige Freistellung von Sportdirektoren kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Sportdirektor zu einem Verein wechselt, zu dem ein Konkurrenzverhältnis besteht und somit die Gefahr des Verrats von Geschäftsgeheimnissen besteht. Dagegen vermag der sportliche Misserfolg „an sich“ oder der Vertrauensverlust eines Vereins, die angestrebten sportlichen Ziele erreichen zu können, keine einseitige Freistellung eines Sportdirektors zu rechtfertigen. Das Arbeitsrecht beschränkt also die Möglichkeit der Vereine zur einseitigen Freistellung von Trainern deutlich.
Wurde einer der o.g. Akteure einmal einseitig freigestellt, stellt sich die Frage, ob diesem für den Zeitraum der Freistellung ein Vergütungsanspruch zusteht. Dies ist zu bejahen. Dieser richtet sich während einer einseitigen Freistellung bei Trainern, Sportdirektoren und Spielern nach den Vorschriften des Annahmeverzugslohns gem. § 615 Satz 1 BGB. Das gilt unabhängig davon, ob die einseitige Freistellung gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt war. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des freigestellten Akteurs umfasst die vereinbarte Grund- und Naturalvergütung.
Bei der Prämienvergütung ist anhand einer, möglichst an objektiven Maßstäben auszurichtenden, hypothetischen Betrachtung zu ermitteln, ob der freigestellte Akteur die jeweilige Prämie erhalten hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Ist das der Fall, umfasst der Entgeltfortzahlungsanspruch auch die jeweiligen Prämienvergütungen. So ist einem Spieler beispielsweise die Einsatzprämie fortzuzahlen, wenn die Prognose ergibt, dass er in den jeweiligen Pflichtspielen eingesetzt worden wäre.
Ferner haben Spieler, Trainer und Sportdirektoren einen Anspruch auf die vereinbarte Punktprämie, wenn die Mannschaft im Freistellungszeitraum tatsächlich Spiele gewinnt bzw. Unentschieden spielt. Die einseitige Freistellung ist also mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für die Vereine verbunden, die für die Freistellungsdauer die vereinbarte Vergütung weiterhin gewähren müssen.
Diese Problematik versuchen die Vereine mit sog. vorformulierten Wegfallklauseln in Arbeitsverträgen abzufedern. Danach entfällt der Anspruch auf die Punktprämie und die Naturalvergütung (insbesondere Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens) vollständig für die Dauer des Freistellungszeitraums.
Der Wegfall der Vergütungsbestandteile ist für den Trainer, Spieler oder Sportdirektor jedoch unzumutbar und damit eine entsprechende Klausel gem. § 308 Ziff. 4 BGB unwirksam, wenn die Vergütungsbestandteile auch bei einer unberechtigten und damit grundlosen einseitigen Freistellung wegfallen sollen und zudem nicht insoweit begrenzt ist, dass dem Akteur 75% der Jahresgesamtvergütung verbleibt, die dieser erhalten hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Dann liegt nämlich ein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsvertrags vor, den das BAG unter keinen Umständen akzeptiert.
Diese Beschränkungen werden in der Praxis jedoch kaum eingehalten. Dort werden oftmals Klauseln verwendet, die zum einen den Wegfall der Vergütungsbestandteile auch im Falle einer unberechtigten Freistellung vorsehen und die zum anderen einen vollständigen, unbegrenzten Wegfall der Prämien- und Naturalvergütung statuieren. In rechtlicher Hinsicht dürften die meisten in der Praxis verwendeten Klauseln damit unwirksam sein, womit der Wegfall von Vergütungsbestandteilen nicht rechtmäßig ist. Hinzu kommt, dass eine einseitige Freistellung in der Praxis in den wenigsten Fällen einmal berechtigterweise erfolgt, sodass selbst im Falle einer wirksam vereinbarten Klausel, deren Voraussetzungen für den Wegfall von Vergütungsbestandteilen nicht erfüllt sind.