Voller Elan starten wir in den neuen Job – und dann die große Ernüchterung. Der Arbeitsplatz entspricht nicht unseren Vorstellungen. Die Chemie mit den Kollegen stimmt nicht, von Anfang an macht der Chef Druck und die Aufgaben haben wir uns auch ganz anders vorgestellt. Doch was nun? Der Arbeitsvertrag ist bereits unterzeichnet. In diesem Fall lohnt sich ein Aufhebungsvertrag. Aber was genau ist das und welche Vor- und Nachteile kommen auf uns zu?
Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis außerplanmäßig zu beenden. Experten sprechen in diesem Fall auch von Auflösungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung.
Wichtig: Beide Parteien müssen sich einig sein. Weder der Arbeitgeber, noch der Arbeitnehmer kann den anderen zur Unterschrift zwingen.
Nur, wenn ein Aufhebungsvertrag bestimmte formelle Bedingungen erfüllt, gilt er als wirksam:
Der Aufhebungsvertrag bestimmt das genaue Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Zugleich stellen die meisten Verträge den Arbeitnehmer bis zum Auflösungszeitpunkt vom Arbeitsverhältnis frei. Diese Freistellung kann sowohl widerruflich als auch unwiderruflich sein.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Aufhebungsvertrags sind übrige Urlaubstage und Überstunden – falls vorhanden. Hinzu kommt eine Anmerkung zum Zeugnis. Besonders häufig findet sich die Klausel "Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis zu erstellen". Ausgerechnet hier verbirgt sich ein typischer Streitpunkt. Der Grund: Wohlwollend bedeutet hier nicht zwangsläufig sehr gut.
Auch Regelungen zur Geheimhaltung von Firmeninformationen oder zur Rückgabe von Schlüsseln sind für gewöhnlich Teil des Aufhebungsvertrags.
Im Regelfall enthält ein Auflösungsvertrag auch einen Hinweis zur Widerspruchsfrist. Denn genau dieser sichert dem Arbeitnehmer das Recht zu, innerhalb einer bestimmten Frist von der Vereinbarung zurückzutreten.
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung. Wie hoch diese ausfällt, ist von Arbeitnehmer zu Arbeitnehmer unterschiedlich. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt.
In der Regel orientieren sich Arbeitnehmer an der typischen Abfindungshöhe bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Leitsatz: Im Falle einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einem halben Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr entschädigen, das er in seinem Betrieb tätig war.
Damit müssen sich Arbeitnehmer aber nicht automatisch abfinden. Oft lohnt sich Verhandeln. Denn, bevor sich ein Arbeitgeber auf einen Rechtsstreit einlässt, korrigiert er oft lieber die Abfindungssumme nach oben.
Entspricht die Abfindungssumme nicht den persönlichen Vorstellungen, lohnt sich häufig auch das Einholen rechtlichen Rats.
Ein Auflösungsvertrag kann für den Arbeitnehmer finanzielle Nachteile bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge oder bei Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst bedeuten. Wer diese Leistungen in Anspruch nehmen will, muss für gewöhnlich einen bestimmten Zeitraum lang für den Betrieb im Einsatz gewesen sein. Ansonsten erlischt der Anspruch. Allerdings steht der Arbeitgeber in der Pflicht, den Arbeitnehmer auf diese Regelungen hinzuweisen. Missachtet er diese Pflicht, kann er auf Schadensersatz verklagt werden.