In einigen Fällen kann eine Krankschreibung für Angestellte zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Daher darf sich der Arbeitgeber eventuelle Fehlzeiten seiner Arbeitnehmer notieren. Während einer Krankheit ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, nichts zu tun, was seine Genesung erschwert. Inwieweit jedoch muss der Arbeitgeber über eine Krankheit informiert werden und wie ist mit den persönlichen Daten umzugehen?
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auffordert, sich einer betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt sich die Frage, welche Auskünfte er sich davon erhoffen darf. Darf der Betriebsarzt Diagnosen an den Arbeitgeber weiterreichen? Muss er es vielleicht sogar?
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz muss der Betriebsarzt Routineuntersuchungen durchführen. Der Arbeitnehmer ist zur Teilnahme an diesen ärztlichen Untersuchungen verpflichtet. Ebenso muss er auch an ärztlichen Untersuchungen teilnehmen, die nach dem Arbeitsschutzgesetz, nach der Strahlenschutzverordnung, der Gefahrstoffverordnung oder nach anderen Schutzverordnungen wie etwa nach der Bildschirmarbeitsplatzverordnung vorgeschrieben sind.
Der Betriebsarzt darf dem Chef jedoch nur die Befunde mitteilen, die im Rahmen der Tätigkeit relevant sind. Er darf dem Arbeitgeber also mitteilen, ob der Arbeitnehmer für die Arbeit geeignet oder nicht geeignet ist. Auch über eine eingeschränkte Eignung darf er informieren. Er darf jedoch keine genauen Diagnosen übermitteln und keine Auskunft über den Verlauf einer Erkrankung geben.
Eine Ausnahme in dieser Regelung ist die Einstellungsuntersuchung. In diesem Fall erklärt der Arbeitnehmer stillschweigend das Einverständnis, den Arbeitgeber über das Ergebnis der Untersuchung umfassend in Kenntnis zu setzen. Wer das nicht möchte, sollte dem Arzt schriftlich mitteilen, dass dieser keine Ergebnisse weitergeben darf.
Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern Fitnessprogramme an, damit sie gesund bleiben und möglichst wenig ausfallen. Doch das kann leider auch dazu führen, dass die Arbeitnehmer sich dem Druck ausgesetzt sehen, sich trotz Krankheit zur Arbeit zu schleppen. Immerhin liegt die Entscheidung beim Angestellten. Es ist nicht grundsätzlich verboten, krank im Betrieb zu erscheinen, solange dadurch niemand gefährdet wird. Falls jedoch eine ansteckende Krankheit vorliegt oder sonst eine Gefahr droht, hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Mitarbeiter nach Hause zu schicken, vor allem, wenn er von der Art der Erkrankung weiß.
Nur in Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber über seine Krankheit informieren. Es leitet sich aus dieser Gefahrenlage eine Pflicht des Mitarbeiters ab. Eine Gefahrenlage besteht, wenn der kranke Arbeitnehmer seine Kollegen einem Infektionsrisiko aussetzt. Je nach dem Tätigkeitsbereich, beispielsweise bei der Arbeit mit Lebensmitteln, ist der Arbeitnehmer früher in der Pflicht seinen Chef über seine Krankheit zu informieren. In allen anderen Fällen kann der Angestellte es für sich behalten, welche Krankheit ihn plagt.