Mittelständische Unternehmen fühlen sich nicht selten steuerlich und wirtschaftlich gegenüber Großunternehmen benachteiligt, denn den Unternehmern bleiben von vornherein viele Gestaltungsmöglichkeiten versagt, die Großunternehmen eröffnet sind.
Der mittelständische Unternehmer haftet im Regelfall persönlich, wenn er wirtschaftlich scheitert. Hingegen ist das Management eines Großunternehmens von solcher Haftung verschont, wenn nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde und dies nachgewiesen werden kann.
Steuerliche Gestaltungen, auf die manch ein mittelständischer Unternehmer angewiesen ist, um am Markt bestehen zu können, werden nicht immer von der Finanzverwaltung anerkannt, was zu beachtlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen führen kann. Steuerliche Probleme führen aber nicht selten auch zu strafrechtlichen Konsequenzen.
Insbesondere ausländische Gestaltungen werden nicht nur zur (legalen) Steuervermeidung, sondern auch zur Steuerumgehung oder –hinterziehung missbraucht. Einem solchen Vorwurf seitens der Finanzverwaltung sieht sich ein Unternehmer schnell ausgesetzt.
Steuerumgehung wird nach § 42 AO so behandelt, als sei das Gesetz nicht umgangen worden.
Bei Steuerhinterziehung sind die Merkmale des Steuertatbestands erfüllt, wurden der Finanzbehörde aber vorsätzlich verschwiegen (Straftat nach § 370 AO) oder leichtfertig vorenthalten (Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO).
Bei Großunternehmen fällt es der Finanzverwaltung schwer, Verantwortliche im strafrechtlichen Sinne zu finden. Bei mittelständischen Unternehmen ist es der Inhaber oder Geschäftsführer, der von vornherein sowohl steuerlich als auch steuerstrafrechtlich ins Visier der Finanzverwaltung gerät. Die wirtschaftliche Existenz eines dieser Verantwortlichen steht daher auf dem Spiel.
Die Abgrenzung zwischen (legaler) Steuervermeidung, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung kann in der Praxis große Schwierigkeiten bereiten. Besteuerungsverfahren und steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren können sich über viele Jahre hinziehen. In der Zwischenzeit kann der Bestand eines mittelständischen Unternehmens ernsthaft gefährdet sein.
Um dem Risiko wirtschaftlichen Scheiterns oder langwieriger steuerlicher und steuerstrafrechtlicher Verfahren vorzubeugen, versucht manch ein mittelständischer Unternehmer, Einkommen und Vermögen beizeiten illegal ins Ausland zu transferieren, um in Zeiten der Not nicht mittellos zu sein. Dass es sich hierbei um nichts anderes als Steuerhinterziehung handelt, weiß der Unternehmer, glaubt sich aber moralisch durchaus im Recht.
Was passiert aber, wenn die Steuerhinterziehung entdeckt wird oder die Entdeckung unmittelbar bevorsteht?
Dem Steuerpflichtigen steht zwar die Möglichkeit der Selbstanzeige offen, doch ist eine Selbstanzeige nur wirksam, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Die Wirksamkeit der Selbstanzeige hängt insbesondere davon ab, ob bzw. inwieweit der Sachverhalt der Finanzbehörde bereits bekannt ist, ob die Besteuerungsgrundlagen umfassend nacherklärt werden, ob der Steuerschaden (Steuern zuzüglich Nebenleistungen) ausgeglichen werden kann.
Manch ein Steuerhinterzieher sieht dann lieber von einer Selbstanzeige ab und spekuliert auf die Aufklärungsdefizite der Finanzverwaltung bei Auslandssachverhalten. Häufig irrt sich ein Steuerhinterzieher über die Möglichkeiten der Finanzbehörde, Auslandssachverhalte ohne seine Mitwirkung aufzuklären. Zudem darf die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch schätzen, was sich sehr nachteilig für den Steuerhinterzieher auswirken kann.
Daher ist ein mittelständischer Unternehmer, wenn er Steuern hinterzogen hat und die Tat entdeckt ist oder die Entdeckung bevorsteht, auf umfassende Beratung sowohl in steuerlicher als auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht angewiesen.